Jas Deuishhe Reich und seine einjeluen GSlieder. (März 17.) 63
lung der Arbeitsverhältnisse in der Hausindustrie (Heimarbeit) vorzulegen,
und zwar unter tunlichster Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte: Daß
1. auf Anordnung des Bundesrates oder, soweit dieser von seiner Voll-
macht keinen Gebrauch macht, der Landeszentralbehörden oder der zustän-
digen Polizeibehörden die Gewerbetreibenden (einschließlich Zwischenmeister,
Faktoren u. s. w.), welche außerhalb ihrer Arbeitsstätten Personen mit der
Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigen, verpflichtet sind, ein Ver-
zeichnis dieser Personen (Name, Geschlecht, Wohnort, Wohnung, Arbeits-
stätte, falls es jugendliche Personen unter 16 Jahren sind, Angabe des
Lebensalters), zu führen und regelmäßig der Ortspolizeibehörde oder einer
von dieser bezeichneten Meldestelle mitzuteilen; 2. soweit Lohnbücher für
die Heimarbeit eingeführt werden (Gewerbeordnung § 114 a), entsprechend
den Rubriken der Lohnbücher über die gegebenen Arbeitsaufträge Buch ge-
führt und dieses den Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorgelegt wird;
3. die Gewerbeaufsicht (Gewerbeordnung § 139b) auf die in der Heim-
arbeit beschäftigten Personen ausgedehnt und möglichst durch besondere Be-
amte, auch weibliche, ausgeübt wird; 4. auf Antrag der Gewerbeaussichts-
beamten die Polizeibehörden befugt sind, zum Schutze der Gesundheit der
Beschäftigten oder der Konsumenten oder der Sittlichkeit im Wege der Ver-
fügung für einzelne Arbeitsstätten Vorschriften zu erlassen oder die Be-
schäftigung von besonderen Bedingungen abhängig zu machen oder auch
zeitweise zu untersagen; 5. der Bundesrat oder, falls dieser von seiner Be-
rechtigung keinen Gebrauch macht, die Landeszentralbehörden oder die zu-
ständigen Polizeibehörden befugt sind, im Wege der Verordnung solche Vor-
schriften (Ziffer 4), sei es allgemein, sei es für bestimmte gewerbliche Zweige
oder Bezirke, zu treffen; 6. den jugendlichen Personen und Arbeitern,
soweit ihnen nicht schon durch das Kinderschutzgesetz von 1903 oder durch
die Gewerbeordnung (§§ 135—139a, 154) ein weitgehender Schutz ge-
sichert ist, die Sonntags= und Nachtarbeit (von abends 10 bis morgens
6 Uhr) verboten ist; 7. dem Bundesrat das Recht gegeben wird, für solche
Gewerbe, in welchen durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die
Gesundheit gefährdet wird, die Dauer, Beginn und Ende der zulässigen
täglichen Arbeitszeit auch für die Erwachsenen vorzuschreiben, sowie solche
Arbeiten, welche mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Sittlichkeit
verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besonderen Bedingungen
abhängig zu machen; 8. den Arbeitgebern es untersagt ist, die für Fabriken
und Werkstätten festgesetzte Arbeitszeit (Gewerbeordnung §8§ 135—139a,
154) dadurch zu umgehen, daß den Arbeitern Arbeit nach Hause mitgegeben
wird; 9. für solche Bezirke, in denen die Hausindustrie stark vertreten ist,
Schutkomitees als Hilfsorgane der Gewerbeaufsicht gebildet werden; 10. die
Gewerbegerichte allgemein und auch dann für zuständig erklärt werden,
wenn die Hausgewerbetreibenden die Rohstoffe selbst liefern (Gewerbegerichts-
gesetz § 5); 11. für den Fall der Errichtung von Arbeitskammern geson-
derte Abteilungen für die Hausindustrie (Heimarbeit), insbesondere auch
zur Förderung von Tarifverträgen gebildet werden; 12. die Kranken-,
Invaliden= und Unfallversicherung tunlichst ausgedehnt wird. II. auf
Grund des § 154 Absatz 3 und 4 der Gewerbeordnung die Arbeiterschutz-
bestimmungen (Gewerbeordnung §8§ 135a—139b) tunlichst auf alle Werk-
stätten der Hausindustrie auszudehnen.
Der Antrag ist hervorgerufen durch eine Ausstellung der Heim-
arbeit in Berlin, die das allgemeine Interesse außerordentlich gefesselt hatte.
17. März. (Frankfurt a. M.) Die deutsche Wohnungs-
konferenz beschließt für den Herbst und Winter eine große Agitation.