Das Denische Reich uund seine einzelnen Glieder. (März 30./April 3.) 83
ersuchen, im Anschluß an die vom Reichstag mit Beschluß vom 21. März
1905 geforderte und daher baldigst anzubahnende Reform des Reichs-
militärstrafgesetzbuches im Interesse der energischen Bekämpfung der Militär-
mißhandlungen zu veranlassen, daß auch die Bestimmungen über das Be-
schwerderecht der Soldaten einer neuerlichen gründlichen Revision im Sinne
der Erleichterung der Beschwerde des Soldaten gegen mißbräuchliche An-
wendung der Dienstgewalt unterzogen werden. — Der Antragsteller be-
gründet den Antrag mit einer Reihe von Spezialfällen. Abg. Spahn (3.)
fragt, ob die Erklärung des Kriegsministers über das Duell (S. 7) be-
stehen bleiben solle; sie habe große Beunruhigung hervorgerufen.
Preußischer Kriegsminister v. Einem: Im Einvernehmen mit dem
Reichskanzler möchte ich folgende Erklärung abgeben: Gegenüber den viel-
fachen Mißverständnissen, die meine Erklärung vom 15. Jannar 1906 her-
vorgerufen hat, halte ich es für notwendig, diese Erklärung näher zu er-
läutern. Der Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe hat in der Sitzung vom
17. November 1896 erklärt, daß beabsichtigt sei, Streitigkeiten und Be-
leidigungen einer ehrengerichtlichen Entscheidung zu unterwerfen. Dies Ver-
sprechen ist eingelöst worden durch die Allerhöchste Verordnung vom
1. Januar 1897, welche für die Erziehung des Offizierkorps zur Bekämpfung
der Duelle von den segensreichsten Folgen gewesen ist. Nach diesen Be-
stimmungen ist jeder Offizier verpflichtet, sich in Ehrenangelegenheiten an
den Ehrenrat zu wenden. Der Ehrenrat hat dem Kommandeur seine Vor-
schläge zu machen. Durch diese Inanspruchnahme des Ehrengerichts und
des Kommandeurs ist vor allem dahin gewirkt, daß Streitigkeiten schnell
und in angemessener Weise erledigt werden, oder wenn dies nicht mehr
möglich ist, sie vor das Forum des Ehrengerichts gebracht werden. Mit
Sicherheit kann wohl gesagt werden, daß Duelle aus kleinen Veranlassungen
vollkommen aufgehört haben, und ebenso auch Zweikämpfe wegen frevel-
hafter, leichtfertiger Beleidigung. In der Tat sind Duelle zwischen Offi-
zieren, seitdem diese Verordnung zu Recht besteht, nur noch derart ver-
einzelt vorgekommen, daß von einem Duellunwesen nicht mehr gesprochen
werden kann. An dieser Bestimmung vom 1. Januar 1897 ist durch meine
Erklärung nichts geändert; sie besteht nach wie vor in Kraft und wird
ihrem Geiste und Wortlaut nach gehandhabt. Es ist behauptet worden,
daß die Bestimmung, wonach ein Offizier verabschiedet wird, wenn er sich
weigert, seine Ehre standesgemäß zu wahren, unrecht und verwerflich sei,
weil es dadurch in das Belieben eines jeden gestellt wäre, entweder den
Offizier zum Duell zu zwingen oder aus seiner Stellung zu bringen. Dem
ist nicht sol Genugtuung mit der Waffe wird nur gefordert werden, wenn
der Gegner ein Ehrenmann ist, aber nicht, wenn der Nachweis geliefert
wird, daß der Beleidiger den Offizier nur provoziert hat, um ihn in seiner
Stellung als Offizier zu gefährden, oder aus sonst unehrenhafter Gesinnung.
Auch diejenige Allerhöchste Bestimmung, wonach verboten ist, einen Offi-
ziersaspiranten nach seiner persönlichen Stellung zum Duell zu fragen, ist
noch in Kraft. Verstöße dagegen sind unstatthaft und gegen die ausdrück-
liche Allerhöchste Willensmeinung gerichtet. Aus meinen Darlegungen
dürfte daher wohl zu entnehmen sein, daß in der Armee alles geschieht,
um das Duell zu bekämpfen, daß die ergriffenen Maßnahmen zu einem
günstigen Resultat geführt haben. Unser grundsätzliches Ziel bleibt es, das
Duell zu unterdrücken. Ich habe dieser Erklärung nichts weiter hinzuzu-
fügen.. Uleber die Mißhandlungsfrage sagt er unter anderem: Die
Stunden, in denen hier diese Vorkommnisse in der Armee vorgetragen
werden, sind mit die schwersten, denn ich fühle in der Tat die ganze De-
mütigung, die darin liegt, daß in der Armee derartige schwere und in
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