Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1907. (48)

Das  Deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (November  26.)  167

Stelle,  denn  die  Ansiedelung  deutscher  Bauern  und  Arbeiter  erfüllt  ihren
nationalpolitischen  Zweck  nur,  wenn  sie  in  großen  geschlossenen  Gebieten
erfolgt.  (Lebhafte  Zustimmung  rechts.)  Wir  können  aber  nicht  ruhig  mit
ansehen,  daß  die  Polen  durch  rücksichtslose  politische  Verhetzung  den  Staat
in  seinem  Landerwerb  lediglich  auf  deutschen  Besitz  beschränken,  und  daß
hierdurch  in  Verbindung  mit  einer  ungesunden  Preistreiberei  der  alte
deutsche  Privatbesitz  in  bedenklichster  Weise  gelockert  und  trotz  aller  staatlichen
  Gegenmaßregeln  seiner  allmählichen  Vernichtung  entgegengeführt
wird.  Wir  können  also  unseren  Landbedarf  im  freihändigen  Ankauf  nicht
mehr  decken.  Hieraus  folgt  mit  zwingender  Notwendigkeit,  daß  ein  eminentes
  Staatsinteresse  die  Anwendung  des  Enteignungsrechts  durch  die
Ansiedelungskommission  erfordert.  (Lebhafte  Bewegung.  —  Hört,  hört!
Oho!  bei  den  Polen  und  im  Zeutrum.) . . . .   Was  die  rechtliche  Zulässigkeit
  der  Enteignung  im  vorliegenden  Fall  angeht,  so  könnte  man  nach  dem
Wortlaut  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1874  annehmen,  daß  seine  Vorschriften
hier  ohne  weiteres  anwendbar  seien.  Aber  nach  seiner  Entstehungsgeschichte
erscheint  dies  zweifelhaft,  und  die  Staatsregierung  legt  Wert  darauf,  zu
betonen,  daß  sie  einen  so  weitgehenden  Eingriff  nicht  ohne  ausdrückliche
gesetzliche  Vollmacht  vornehmen  will.  Es  wird  daher  der  Erlaß  eines  besonderen
  Gesetzes,  einer  lex  specialis  beantragt,  die  nur  für  Westpreußen
und  Posen  gelten  soll  und  nur  zu  rechtfertigen  ist  durch  die  eigenartigen
Verhältnisse  dieser  Landesteile  und  die  vitalen  Interessen  des  Staates,  um
deren  Verteidigung  es  sich  hier  handelt.  Uebrigens  wird  die  Ausführung
des  Gesetzes  nicht  zu  den  Härten  führen,  die  vielfach  von  ihr  erwartet
werden.  (Lachen  bei  den  Polen  und  im  Zentrum.)  Es  ist,  wie  Sie  aus
dem  Gesetzestext  ersehen  werden,  nicht  beabsichtigt,  der  Ansiedelungskommission
  das  Enteignungsrecht  allgemein  für  den  ganzen  Umfang  der
Provinzen  Westpreußen  und  Posen  zu  geben.  Es  wird  ihr  vielmehr  nur
für  bestimmte  örtlich  begrenzte  Gebiete  verliehen  werden  können,  und  damit
  bei  der  Auswahl  dieser  Gebiete  jede  bureaukratische  Engherzigkeit,  jede
unnötige  Schärfe  vermieden  wird,  soll  vor  ihrer  Festsetzung  ein  Ausschuß
von  unabhängigen  Vertrauensmännern,  die  mit  den  Verhältnissen  der
Provinz  genau  bekannt  sind,  gehört  werden.  (Bravo!“  rechts.  Lachen  bei
den  Polen.)  Es  soll  niemandem  sein  Grundbesitz  genommen  werden,  weil
er  Pole  ist,  sondern  wir  werden  uns  nur  dasjenige  Land  gegen  volle  Entschädigung
  aneignen,  das  wir  für  ein  bestimmtes  Ansiedelungsunternehmen
notwendig  brauchen.  (Bravo!  rechts.)  In  der  polnischen  Presse  wird  trotzdem
  schon  vielfach  mit  Rücksicht  auf  diese  Vorlage  von  einer  Ausrottungspolitik
  (Sehr  richtig!  bei  den  Polen),  von  einer  Verdrängung  der  Polen
aus  ihrer  Heimat  gesprochen.  Von  einer  Ausrottung  oder  Verdrängung
kann  nicht  die  Rede  sein.  Der  polnische  ländliche  Grundbesitz  in  Westpreußen
  und  Posen  beträgt  zurzeit  rund  1,7  Millionen  Hektar  und  hat
sich  in  den  letzten  Jahren  ständig  vermehrt.  (Hört,  hört!  bei  den  Nationalliberalen.)
  Wollte  der  Fiskus  diese  Fläche  wirklich  erwerben,  so  würde  er
nach  den  jetzigen  Preisen  mindestens  2,5  Milliarden  Mark  aufwenden
müssen.  Schon  hieraus  ergibt  sich  die  Unausführbarkeit  dieses  Gedankens.
Nein,  wir  werden  die  scharfe  Waffe  der  Enteignung  nicht  zum  Angriff,
sondern  zur  Verteidigung  des  Deutschtums  gebrauchen.  (Lachen  bei  den
Polen.)  Gegenwärtig  liegt  es  tatsächlich  so,  daß  der  deutsche  Grundbesitz,
soweit  er  nicht  unter  Fideikommißbestimmungen  oder  Ansiedlerrecht  steht,
allmählich  von  den  Polen  und  der  Ansiedlungskommission  aufgezehrt  wird.
Meine  Herren,  das  Polentum  hat  sich  unter  dem  Schutze  unserer  Gesetze
—  besonders  auf  genossenschaftlichem  Gebiete  —  eine  Organisation  geschaffen,
  deren  konsequente  Durchführung  und  einheitliche  Leitung  erstann-