Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (November 26.) 167
Stelle, denn die Ansiedelung deutscher Bauern und Arbeiter erfüllt ihren
nationalpolitischen Zweck nur, wenn sie in großen geschlossenen Gebieten
erfolgt. (Lebhafte Zustimmung rechts.) Wir können aber nicht ruhig mit
ansehen, daß die Polen durch rücksichtslose politische Verhetzung den Staat
in seinem Landerwerb lediglich auf deutschen Besitz beschränken, und daß
hierdurch in Verbindung mit einer ungesunden Preistreiberei der alte
deutsche Privatbesitz in bedenklichster Weise gelockert und trotz aller staatlichen
Gegenmaßregeln seiner allmählichen Vernichtung entgegengeführt
wird. Wir können also unseren Landbedarf im freihändigen Ankauf nicht
mehr decken. Hieraus folgt mit zwingender Notwendigkeit, daß ein eminentes
Staatsinteresse die Anwendung des Enteignungsrechts durch die
Ansiedelungskommission erfordert. (Lebhafte Bewegung. — Hört, hört!
Oho! bei den Polen und im Zeutrum.) . . . . Was die rechtliche Zulässigkeit
der Enteignung im vorliegenden Fall angeht, so könnte man nach dem
Wortlaut des Gesetzes vom 11. Juni 1874 annehmen, daß seine Vorschriften
hier ohne weiteres anwendbar seien. Aber nach seiner Entstehungsgeschichte
erscheint dies zweifelhaft, und die Staatsregierung legt Wert darauf, zu
betonen, daß sie einen so weitgehenden Eingriff nicht ohne ausdrückliche
gesetzliche Vollmacht vornehmen will. Es wird daher der Erlaß eines besonderen
Gesetzes, einer lex specialis beantragt, die nur für Westpreußen
und Posen gelten soll und nur zu rechtfertigen ist durch die eigenartigen
Verhältnisse dieser Landesteile und die vitalen Interessen des Staates, um
deren Verteidigung es sich hier handelt. Uebrigens wird die Ausführung
des Gesetzes nicht zu den Härten führen, die vielfach von ihr erwartet
werden. (Lachen bei den Polen und im Zentrum.) Es ist, wie Sie aus
dem Gesetzestext ersehen werden, nicht beabsichtigt, der Ansiedelungskommission
das Enteignungsrecht allgemein für den ganzen Umfang der
Provinzen Westpreußen und Posen zu geben. Es wird ihr vielmehr nur
für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete verliehen werden können, und damit
bei der Auswahl dieser Gebiete jede bureaukratische Engherzigkeit, jede
unnötige Schärfe vermieden wird, soll vor ihrer Festsetzung ein Ausschuß
von unabhängigen Vertrauensmännern, die mit den Verhältnissen der
Provinz genau bekannt sind, gehört werden. (Bravo!“ rechts. Lachen bei
den Polen.) Es soll niemandem sein Grundbesitz genommen werden, weil
er Pole ist, sondern wir werden uns nur dasjenige Land gegen volle Entschädigung
aneignen, das wir für ein bestimmtes Ansiedelungsunternehmen
notwendig brauchen. (Bravo! rechts.) In der polnischen Presse wird trotzdem
schon vielfach mit Rücksicht auf diese Vorlage von einer Ausrottungspolitik
(Sehr richtig! bei den Polen), von einer Verdrängung der Polen
aus ihrer Heimat gesprochen. Von einer Ausrottung oder Verdrängung
kann nicht die Rede sein. Der polnische ländliche Grundbesitz in Westpreußen
und Posen beträgt zurzeit rund 1,7 Millionen Hektar und hat
sich in den letzten Jahren ständig vermehrt. (Hört, hört! bei den Nationalliberalen.)
Wollte der Fiskus diese Fläche wirklich erwerben, so würde er
nach den jetzigen Preisen mindestens 2,5 Milliarden Mark aufwenden
müssen. Schon hieraus ergibt sich die Unausführbarkeit dieses Gedankens.
Nein, wir werden die scharfe Waffe der Enteignung nicht zum Angriff,
sondern zur Verteidigung des Deutschtums gebrauchen. (Lachen bei den
Polen.) Gegenwärtig liegt es tatsächlich so, daß der deutsche Grundbesitz,
soweit er nicht unter Fideikommißbestimmungen oder Ansiedlerrecht steht,
allmählich von den Polen und der Ansiedlungskommission aufgezehrt wird.
Meine Herren, das Polentum hat sich unter dem Schutze unserer Gesetze
— besonders auf genossenschaftlichem Gebiete — eine Organisation geschaffen,
deren konsequente Durchführung und einheitliche Leitung erstann-