Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Statuten
der  Kretzschmar'schen  Stiftung.
2c.  2.

§&  2.  Die  Stiftung,  welche  nach  ausdrücklicher  Vorschrift  der  Fundationsurkunde  nicht
Staats=  oder  Gemeinde-,  sondern  Privatanstalt  sein  soll,  wird  verwaltet  durch  einen  Verwaltungsrath
  von  drei  Personen.
rc.  2c.
&  7.  2c.  Nach  außen  wird  der  Verwaltungsrath  lediglich  durch  seinen  Vorsitzenden  vertreten.

2c.  2c.

 

Berichtigung.

Im  §  2  der  Verordnung  vom  14.  December  dieses  Jahres  (Seite  335  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes)
  muß  es  statt:  „Fürstlich  Schönburgischen“  heißen:  „Fürstlich  und  Gräflich  Schönburgischen.“

 

 

 

Letzte  Absendung:  am  29.  Januar  1870.