Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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langt  der  Auftraggeber  die  sofortige  Rücksendung  nach  einmaliger  vergeblicher
Vorzeigung,  so  ist  solches  durch  den  Vermerk  „Sofort  zurück“  auf  der  Rückseite
zu  bezeichnen.  Theilzahlungen  werden  nicht  angenommen.

XI  Postauftragsbriefe  müssen  frankirt  werden.  Die  Gebühr  für  einen
Postauftragsbrief  beträgt  30  Pf.  Der  eingezogene  Betrag,  nach  Abrechnung
der  Postanweisungsgebühr,  wird  dem  Auftraggeber  von  der  einziehenden  Postanstalt
  mittelst  Postanweisung  übermittelt.  Wird  der  Betrag  nicht  eingezogen,
so  kommt,  außer  der  bei  der  Aufgabe  entrichteten  Gebühr,  eine  weitere  Gebühr
nicht  in  Anwendung.

XIII.  Dem  Belieben  des  Auftraggebers  bleibt  es  überlassew,  dem  Postauftrage
  gleich  das  ausgefüllte  Postanweisungs-Formular  —  bei  Beträgen  über  300
Mark  zwei  Formulare  —  behufs  Uebermittelung  des  eingezogenen  Betrages  an
seine  Adresse  beizufügen.  Dabei  darf  in  den  beizufügenden  Postanweisungs-Formularen
  nur  derjenige  Betrag  der  Forderung  angegeben  werden,  welcher  nach
Abzug  der  Postanweisungsgebühr  übrig  bleibt.

xum  Wird  der  Adressat  nscht  ermittelt  oder  leistet  er  auch  bei  der  zweiten
Vorzeigung  des  Postauftrags  nicht  Zahlung,  so  wird  der  Postauftrag  mit  der
Qutttung  (Wechsel)  dem  Auftraggeber  mittelst  eingeschrlebenen  Briefes  kostenfrei
zurückgesandt.

IIv#  Es  steht  dem  Auftraggeber  frei,  zu  verlangen,  daß  der  Postauftrag
und  dessen  Anlage  nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung  nicht  an  ihn  zurück-,
sondern  an  eine  andere  Person  weitergesandt  werden  soll.  Dies  Verlangen  ist
unter  Angabe  der  vollständigen  Adresse  dieser  Person  durch  den  Vermerk  „Sofort
an  N.  in  N.“  auf  der  Rückseite  des  Postauftrags  auszudrücken.

IAV.  Wünscht  der  Auftraggeber,  daß  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme
  des  Wechselprotestes  besugte  Person  geschieht,  so  genügt  der  Vermerk:
„Sofort  zum  Protest,“  ohne  daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung  einer  solchen
Person  bedarf.  Mit  der  Weltergabe  des  Postauftrags  und  dessen  Anlagen  an
den  betreffenden  Notar,  Gerichtsvollzieher  2c  ist  die  Obliegenheit  der  Postverwaltung
  erfüllt.  Die  Protestkosten  hat  der  Auftraggeber  unmittelbar  an  den
Erheber  des  Protestes  zu  entrichten.

XV1  Den  Auftraggebern  ist  gestattet,  auf  der  Adreßseite  des  Auftragsfor-