Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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im  Voraus  vollständige  Entschädigung  zu  leisten  und  das  Grundstück  nach  beendigter
enutzung  zurückzugeben,  auch  für  den  Fall,  daß  durch  die  Benutzung  eine  Werthverminderung
  des  Grundstücks  eintritt,  bei  der  Rückgabe  den  Minderwerth  zu  ersetzen.

Für  die  Erfüllung  dieser  letzteren  Verpflichtung  kann  der  Grundbesitzer  schon  bei  der
"  btretung  des  Grundstücks  die  Bestellung  einer  angemessenen  Kaution  von  dem  Schürfer
derlangen.

Art.  7  (§.  7).

Die  dem  Grundeigenthümer  im  letzten  Satze  des  Art.  128  und  in  den  Art.  129

und  130  eingeräumten  Rechte  stehen  demselben  auch  gegen  den  Schürfer  zu.
Art.  8  (§.  8).

Kann  der  Schürfer  sich  mit  dem  Grundbesitzer  über  die  Gestattung  der  Schürfarbeiten
  nicht  gütlich  einigen,  so  entscheidet  darüber,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen
die  Schürfarbeiten  unternommen  werden  dürfen  (soweit  es  sich  nicht  um  eine  Einsprache
auf  Grund  des  Art.  4,  Abs.  3  handelt,  welche  an  den  Civilrichter  zu  verweisen  ist),  das
Oberbergamt  und  in  der  Rekursinstanz  der  K.  Geheime  Nath.

Auf  das  Verfahren  findet  das  Gesetz  vom  13.  November  1855,  betreffend  die  Rechtsmittel
  in  Verwaltungsjustizsachen,  Anwendung.

Die  Ermächtigung  darf  nur  in  den  Fällen  des  Art.  4  versagt  werden.

Die  Größe  der  Entschädigung  und  der  Kaution  wird  beim  Mangel  einer  Einigung
unter  den  Betheiligten  von  dem  Oberbergamt  festgesetzt.  Hiegegen  findet  eine  Beschwerde
nicht  statt,  jedoch  bleibt  beiden  Theilen  die  Betretung  des  Civilrechtswegs  vorbehalten.

Die  Kosten  des  Verfahrens  hat  der  Schürfer  in  erster  Instanz,  der  unterliegende
Theil  in  der  Beschwerdeinstanz  zu  tragen.

Art.  9  (§.  9).

Durch  Beschreitung  des  Rechtsweges  wird,  wenn  dieselbe  nur  wegen  der  Festsetzung
der  Entschädigung  oder  der  Kaution  erfolgt,  der  Beginn  der  Schürfarbeiten  nicht  aufgehalten,
  vorausgesetzt,  daß  die  Entschädigung  an  den  Berechtigten  gezahlt  oder  bei  verweigerter
  Annahme  gerichtlich  deponirt,  desgleichen  die  gerichtliche  Deposition  der  Kaution
geschehen  ist.

Art.  10  (§.  10.

In  den  Feldern  fremder  Bergwerke  darf  nach  denjenigen  Mineralien  geschürft  werden,

  auf  welche  der  Bergwerkseigenthümer  Rechte  noch  nicht  erworben  hat.