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im Voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter
enutzung zurückzugeben, auch für den Fall, daß durch die Benutzung eine Werthverminderung
des Grundstücks eintritt, bei der Rückgabe den Minderwerth zu ersetzen.
Für die Erfüllung dieser letzteren Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der
" btretung des Grundstücks die Bestellung einer angemessenen Kaution von dem Schürfer
derlangen.
Art. 7 (§. 7).
Die dem Grundeigenthümer im letzten Satze des Art. 128 und in den Art. 129
und 130 eingeräumten Rechte stehen demselben auch gegen den Schürfer zu.
Art. 8 (§. 8).
Kann der Schürfer sich mit dem Grundbesitzer über die Gestattung der Schürfarbeiten
nicht gütlich einigen, so entscheidet darüber, ob und unter welchen Bedingungen
die Schürfarbeiten unternommen werden dürfen (soweit es sich nicht um eine Einsprache
auf Grund des Art. 4, Abs. 3 handelt, welche an den Civilrichter zu verweisen ist), das
Oberbergamt und in der Rekursinstanz der K. Geheime Nath.
Auf das Verfahren findet das Gesetz vom 13. November 1855, betreffend die Rechtsmittel
in Verwaltungsjustizsachen, Anwendung.
Die Ermächtigung darf nur in den Fällen des Art. 4 versagt werden.
Die Größe der Entschädigung und der Kaution wird beim Mangel einer Einigung
unter den Betheiligten von dem Oberbergamt festgesetzt. Hiegegen findet eine Beschwerde
nicht statt, jedoch bleibt beiden Theilen die Betretung des Civilrechtswegs vorbehalten.
Die Kosten des Verfahrens hat der Schürfer in erster Instanz, der unterliegende
Theil in der Beschwerdeinstanz zu tragen.
Art. 9 (§. 9).
Durch Beschreitung des Rechtsweges wird, wenn dieselbe nur wegen der Festsetzung
der Entschädigung oder der Kaution erfolgt, der Beginn der Schürfarbeiten nicht aufgehalten,
vorausgesetzt, daß die Entschädigung an den Berechtigten gezahlt oder bei verweigerter
Annahme gerichtlich deponirt, desgleichen die gerichtliche Deposition der Kaution
geschehen ist.
Art. 10 (§. 10.
In den Feldern fremder Bergwerke darf nach denjenigen Mineralien geschürft werden,
auf welche der Bergwerkseigenthümer Rechte noch nicht erworben hat.