Full text : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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sprechen,  daß  er  von  dem  Gutsherrn  aus  den  Früchten  der
Jurisdiction  besoldet  werden  müsse.

Ist  der  Grundsatz  richtig,  so  sehe  ich  nicht  ein,  warum
  eine  solche  Verfügung  nicht  gerecht  wäre;  und  wenn
daher  das  k.  Ministerialrescript  keine  andere  Begründung
als  die  der  Ansicht  des  genannten  Hrn.  Abgeordneten
hätte,  so  würde  die  eine  Maßregel  mit  der  andern  stehen
oder  fallen.

Ich  behaupte  hiemit  keineswegs,  daß  der  Staatsregierung
  das  Recht  nicht  zustehe,  die  ihr  zustehende  Oberaufsicht
  nicht  auch  bey  den  Einweisungen  neuer  gutsherrlicher
  Beamten  ausüben  zu  dürfen.

Gegen  den  vorliegenden  einzelnen  Fall  hätte  ich  zunächst
  gar  nichts  zu  erinnern;  ich  kenne  die  Gründe  nicht,
warum  es  nbthig  gefunden  wurde,  gegen  den  Beschwerdeführer
  von  Oberaufsichtswegen  gerade  bey  der  Amtsextradition
  einwirken  zu  lassen.

Aber  dagegen  muß  ich  mich  erklären,  daß  aus  diesem
einzelnen  Falle  eine  allgemeine  Anordnung  für  alle
Patrimonialgerichtsinhaber  im  ganzen  Kdnigreiche  abgeleitet
  wurde;  eine  Anordnung,  die  in  den  meisten  Fällen  gewiß
  unnöbthig  oder  fruchtlos,  immer  aber  mit  neuen  bisher
ungewöhnlichen  Kosten  verbunden  seyn  wird.

Sollten  nun  diese  Kosten  der  Staatscasse  zu  Last
fallen,  so  werden  wir  wohl  zu  überlegen  haben,  ob  wir
diese  neue  Ausgabe  beschließen  wollen,  die  bey  dem
häufigen  Wechsel  dieser  Beamten  im  ganzen  Konigreiche
wegen  der  Reisen  der  k.  Commissäre  jährlich  sehr  beträchtlich
  seyn  wird.

Vielleicht  wissen  in  der  Folge  die  Gutsherren  nachzuzeigen,
  daß  man  auch  ihnen,  da  sie  zu  diesen  Handlungen
eingeladen  werden  müssen,  die  Reisediäten  zu  vergüten
habe.

Verhandl.  XIII.  Band.  10