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sprechen, daß er von dem Gutsherrn aus den Früchten der
Jurisdiction besoldet werden müsse.
Ist der Grundsatz richtig, so sehe ich nicht ein, warum
eine solche Verfügung nicht gerecht wäre; und wenn
daher das k. Ministerialrescript keine andere Begründung
als die der Ansicht des genannten Hrn. Abgeordneten
hätte, so würde die eine Maßregel mit der andern stehen
oder fallen.
Ich behaupte hiemit keineswegs, daß der Staatsregierung
das Recht nicht zustehe, die ihr zustehende Oberaufsicht
nicht auch bey den Einweisungen neuer gutsherrlicher
Beamten ausüben zu dürfen.
Gegen den vorliegenden einzelnen Fall hätte ich zunächst
gar nichts zu erinnern; ich kenne die Gründe nicht,
warum es nbthig gefunden wurde, gegen den Beschwerdeführer
von Oberaufsichtswegen gerade bey der Amtsextradition
einwirken zu lassen.
Aber dagegen muß ich mich erklären, daß aus diesem
einzelnen Falle eine allgemeine Anordnung für alle
Patrimonialgerichtsinhaber im ganzen Kdnigreiche abgeleitet
wurde; eine Anordnung, die in den meisten Fällen gewiß
unnöbthig oder fruchtlos, immer aber mit neuen bisher
ungewöhnlichen Kosten verbunden seyn wird.
Sollten nun diese Kosten der Staatscasse zu Last
fallen, so werden wir wohl zu überlegen haben, ob wir
diese neue Ausgabe beschließen wollen, die bey dem
häufigen Wechsel dieser Beamten im ganzen Konigreiche
wegen der Reisen der k. Commissäre jährlich sehr beträchtlich
seyn wird.
Vielleicht wissen in der Folge die Gutsherren nachzuzeigen,
daß man auch ihnen, da sie zu diesen Handlungen
eingeladen werden müssen, die Reisediäten zu vergüten
habe.
Verhandl. XIII. Band. 10