Full text : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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unter  Voraussetzungen  erfolgt,  die  sich  durch  endgültige  Feststellung
des  Krankheitszustandes  ändern,  so  ist  die  Schätzung,  soweit  erforderlich,
  zu  wiederholen.

g  16.

Die  Schätzung  erfolgt  durch  den  beamteten  Tierarzt  und  zwei
Schiedsmänner.  Im  Wege  der  Ausführungsbestimmungen  kann
jedoch  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Schätzung  durch  den  beamteten
  Tierarzt  allein  zu  erfolgen  hat,  sofern  der  beteiligte  Viehbesitzer
  zustimmt.

Jür  jeden  Kreis  (Stadtbezirk)  sind  alle  drei  Jahre  von  dem
Kreisausschusse  (Magistrat)  Personen  zu  bezeichnen,  die  für  die
Dauer  jener  Frist  zum  Amte  eines  Schiedsmannes  zugezogen
werden  können.

Aus  der  Zahl  dieser  Personen  hat  die  Ortspolizeibehörde  die
Schiedsmänner  für  den  einzelnen  Schätzungsfall  zu  ernennen.  Der
Kreisausschuß  kann  im  Kreise  verschiedene  Schiedsmannsbezirke
bilden  und  die  Schiedsmänner  auf  diese  verteilen.

Die  Schiedsmänner  sind  von  der  Ortspolizeibehörde  eidlich  zu
verpflichten.  Dasselbe  gilt,  wenn  an  Stelle  des  beamteten  Tierarztes
  ein  anderer  approbierter  Tierarzt  zugezogen  wird  (§  2  Abs.  2
des  Viehseuchengesetzes),  für  diesen,  sofern  er  nicht  allgemein  als
Sachverständiger  vereidigt  ist.

§5  17.

Personen,  bei  denen  für  den  einzelnen  Fall  eine  Befangenheit
zu  besorgen  ist,  dürfen  zu  Schiedsmännern  nicht  ernannt  werden.
Ausgeschlossen  von  der  Teilnahme  an  der  Schätzung  ist:

1.  wer  selbst  Partei  oder  gesetzlicher  Vertreter  einer  Partei
ist  oder  als  Mitberechtigter  oder  Ersatzpflichtiger  der
Partei  gegenüber  in  Frage  kommt;

2.  der  Ehegatte  in  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die
Ehe  nicht  mehr  best  teht;

3.  wer  mit  dem  Ents  gten  in  gerader  Linie
verwandt,  verschwägert  oder  durch  Annahme  an  Kindes-Land.-Verord.

  Band  XXIII.  31

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