IV. Amerika. 1035 176. Brasilien.
Abschnitt III. Von der richterlichen Gewalt!.
Art. 55. Die richterliche Gewalt des Bundes wird durch ein Oberbundesgericht
mit Sitz in der Hauptstadt der Republik und so viele, im Lande verteilte, Bundesrichter
und Gerichte?, wie der Kongreß schaffen wird, ausgeübt.
Art. 56. Das Oberbundesgericht besteht aus fünfzehn Richtern, die unter den
zum Senat wählbaren Staasbürgern von bemerkenswerter Gelehrsamkeit und Reputation,
nach dem Wortlaute des Art. 48 Nr. 12, ernannt werden.
Art. 57. Die Ernennung der Bundesrichter erfolgt auf Lebenszeit, sie können
nur kraft richterlicher Entscheidung ihr Amt verlieren.
$ 1. Ihre Gehälter werden durch Gesetz bestimmt und dürfen nicht verringert
werden.
$ 2. Der Senat urteilt die Mitglieder des Oberbundesgerichtes wegen Verantwortlichkeitsverbrechen
ab, und dieses seinerseits die Bundesrichter niederer
Instanzen.
Art. 58. Die Bundesrichter wählen unter ihren Mitgliedern ihre Präsidenten
und organisieren selbst ihre Sekretariate.
$ 1. Den Präsidenten der respektiven Gerichte stehen die Ernennung und die
Entlassung der Sekretariatsangestellten, wie die Anschaffung von Gerichtsvollziehern
für die einzelnen Gerichtsbezirke zu.
$ 2. Der Präsident der Republik ernennt unter den Mitgliedern des Oberbundesgerichtes
den Staatsanwalt der Republik, dessen Befugnisse durch Gesetze
bestimmt werden.
Art. 59. Das Oberbundesgericht ist zuständig:
I. Als Gericht erster Instanz und mit ausschließlicher Gerichtsbarkeit für die
Aburteilung:
a. des Präsidenten der Republik wegen Gemeinverbrechen und der Staatsminister
in den Fällen des Art. 52;
b. der diplomatischen Minister wegen Gemein- und Verantwortlichkeitsverbrechen;
c. der Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bunde und den Einzelstasten oder
zwischen diesen untereinander;
d. der Rechtsstreitigkeiten und Reklamationen zwischen den fremden
Nationen und dem Bunde oder den Einzelstaaten;
® Über die Gerichtsverfassung Dekret Nr. 848 vom 11. Oktober 1890 und Gesetz Nr. 221
vom 20. November 1894.
* Das Bundesgericht wird durch folgende Gerichte und Richter verwaltet: 1. Ein Oberbundesgericht
mit Gerichtebarkeit im ganzen Lande; 2. Sektionsrichter, und zwar einen für jeden
Einzelstaat und einen für den Bundesdistrikt; 3. Richter, die Stellvertreter der betreffenden
Sektionsrichter sind, und zwar einen für jede Sektion und einen für den Bundesdistrikt; 4. Schwurgerichte
in jeder Sektion. Der Bund hat als Vertreter: einen Generalstastsanwalt der Republik
beim Oberbundesgericht; einen Staatsanwalt der Republik in jeder Sektion des Bundesgerichts;
und Stellvertreter des Generalstaatsanwaltes der Republik.
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