Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

148 II. Das Königreich Sachsen. 
Rittergutseigenschaft zu haben, seither im gleichen Ver— 
hältnisse zur Gemeinde gestanden haben. Die Besitzer 
elb-e solcher selbständiger Güter — deren Zahl beträgt zurzeit 
Guts= 1211, die Zahl der Nittergüter 942 — sind für den 
beztrae. Gutobezirk zu allen Pflichten und Leistungen verbunden, 
welche für den Gemeindebezirk der Gemeinde im öffent- 
lichen Interesse obliegen, und hierbei der gleichen Auf- 
sicht wie diese Gemeinden unterstellt. Insbesondere haben 
sie in ihrer Eigenschaft als Gutsvorsteher die obrig- 
heitlichen Befugnisse in demselben Umfange, wie inner- 
halb der Landgemeinden der Gemeindevorstand, aus- 
zuüben. 
Mehrere Gemeinden können für bestimmte Gemeinde- 
zweche zu einem Gemeindeverbande vereinigt werden. 
Die Vorschriften der Gemeindeordnungen über die Ge- 
meindeverbände sind durch ein Gesetz vom 18. Juni 1910 
ergänzt worden. Hiernach dürfen sich politische Geemeinden 
und selbständige Gutsbezirke zur Erfüllung von Auf- 
gaben, die auf dem Gebiete der Gemeindetätigkeit 
liegen, zu Gemeindeverbänden vereinigen. In der- 
selben Weise Kkönnen sich Bezirksverbände, Fürsorgever- 
bände und Gemeindeverbände, weiter aber auch Schul- 
und Kirchgemeinden — diese zum Zwecke der Be- 
friedigung der Bedürfnisse ihrer eigenen Verwaltung — 
mit Gemeinden und Gutsbezirken zu Verbänden ver- 
einigen. Der Zusammenschluß sächsischer Gemeinden usw. 
und solcher anderer deutscher Bundesstaaten bedarf der 
jederzeit wiederruflichen Genehmigung des Ministeriums 
des Innern. Die Verbandssatzung bedarf der Geneh- 
migung der staatlichen Aufsichtsorgane, bei der die ihnen 
beigeordneten Selbstverwaltungsorgane, Kreis= oder Be- 
zirksausschüsse mitzuwirken haben. Mit der Genehmigung 
der Verbandssatzung erlangt der Gemeindeverband die 
Rechtsfähigkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der 
Verband muß einen in der Regel drei= bis siebengliedrigen 
Vorstand und kann daneben einen Aufsichtsrat haben. Das 
Ausscheiden einzelner Mitglieder des Verbands hat dessen 
Auflösung nicht zur Folge, wenn es in der Verbandssatzung 
vorgesehen ist und nach dem Ausscheiden nicht mindestens 
zwei Mitglieder verbleiben. Die Auflösung des Ver- 
bandes bedarf der Genehmigung der Aussichtsbehörde, 
die nur unter bestimmten Voraussetzungen versagt werden
	        
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