Das Dentsche Reich und seine einjelnen Glieder. (April 22.) 143
1,8 Milliarden für die Großstädte anzusetzen ist. Nach statistischen Unter-
lagen kann angenommen werden, daß der Wertzuwachs der Grundstücke
in den Großstädten in 25 Jahren 50 v. H. beträgt. Das entspricht einem
jährlichen Zuwachs von 2 v. H. Schätzungsweise dürfte die Besitzsteuer
großstädtischer Grundstücke 10 Jahre nicht übersteigen. Dies vorausgesetzt,
ergibt sich in den Großstädten ein jährlich zu versteuernder Wertzuwachs
von 2 v. H. von 1,8 Milliarde — 10 = 300 Millionen Mark.
Bei den kleinen und Mittelstädten mag die Besitzdauer auf 15 Jahre
und der jährliche Zuwachs nur auf 1 v. H. angenommen werden. Dann
kommen in jedem Jahre 15 v. H. von 1,8 Milliarden gleich 270 Millionen
Wertzuwachs in diesen Städten zur Versteuerung.
Rechnet man auf dem Lande einen Wertzuwachs von jährlich nur
½ v. H., und legt hier die statistisch festgestellte Besitzdauer von 25 Jahren
zugrunde, so beträgt auf dem Lande der jährlich zur Versteuerung ge-
langende Wertzuwachs 5 v. H. von 2 Milliarden oder 100 Millionen.
Hiernach ergibt sich als jährlich zu erwartender Betrag
in den Großstädten die Summe von 360 Millionen
in den kleinen und Mittelstädten 270
auf dem Lande . 100 „
zusammen 730 Millionen.
Die Wertzuwachssteuer von diesem Betrage wird nur durch die
Kommunen veranlagt und erhoben werden können, und es wird deshalb
ein erheblicher Anteil an ihrem Ertrage als Vergütung den Kommunen
in Ansatz zu bringen sein. Deshalb wird hier angenommen, daß als
Reinertrag für das Reich sich nur die Summe von 6 v. H. des Gesamt-
zuwachses von 730 Millionen, also der Betrag von 43,8 Millionen ergibt.
Die Heranziehung des gebundenen Besitzes in der oben vorgeschlagenen
Weise ist deshalb nötig, weil dieser grundsätzlich niemals zum Verkauf
kommt und daher eine Ersatzsteuer für ihn erforderlich ist. Die land-
wirtschaftlichen Grundstücke wechseln im Besitz durch Kauf im allgemeinen
alle 25 Jahre. Es wird daher auch diese Zeitperiode der Heranziehung
des gebundenen Besitzes zur Wertzuwachssteuer zugrunde zu legen sein.
b) Für die Wertzuwachssteuer von Wertpapieren:
Für die Berechnung kommen im wesentlichen nur die Dividenden-
papiere in Betracht, weil bei festverzinslichen Papieren nicht so erhebliche
Schwankungen vorkommen. Der Nennwert des Kapitals der deutschen
Aktiengesellschaften beträgt 14 Milliarden; dazu kommt der Besitz aus
ausländischen Dividendenpapieren, die hier mit 6 Milliarden angesetzt
werden sollen. Nimmt man an, daß die Durchschnittskurse dieser Papiere
in den fünf= oder sechsjährigen Perioden des wirtschaftlichen Aufschwungs
um etwa 30 bis 40 v. H. steigen, und rechnet man zwei Jahre des Still-
stands oder Sinkens des Kurses hinzu, so würde in dieser achtjährigen
Periode auf jedes Jahr ein durchschnittlicher Wertzuwachs von etwa
40:8 = 5 v. H. entfallen. Es kämen also hiernach etwa 1 Milliarde
Wertzuwachs zur Besteuerung. Die Form der Besteuerung wäre etwa so
zu denken, daß bei jedem Verkauf ein den Preis und das Datum ent-
haltender Auszug aus der Schlußnote unlöslich mit dem Papier verbunden
wird. Der Börsenumsatzstempel für Schlußnoten usw. betrug seit dem
Gesetz von 1900 niemals unter 9 Millionen, steigt zeitweise aber auf über
20 Millionen. Rechnet man hiervon nur 5 Millionen auf die Dividenden-
papiere, so ergibt sich bei dem Stempelsatz von 0,3 pro 1000 auf diese
Papiere ein jährlicher Umsatz von 16⅝/ Milliarden. Wendet man nun
ferner hierauf den oben errechneten Wertzuwachs von jährlich 5 v. H. an,
VT