Das NVeche Reich und seine eimeluen Slieder. (April 25.) 147
lichen Verhältnisse innerhalb und außerhalb der Grenze des BVaterlandes
verändert haben und weiter verändern werden. Nach dem geltenden
preußischen Recht bedürfen ausländische juristische Personen zum Erwerb
eines Grundstücks und zur Ausübung eines stehenden Gewerbes der staat-
lichen Genehmigung. Die gleichen Vorschriften bestehen nicht bezüglich des
Erwerbes von Bergwerkseigentum und des Betriebes eines Bergwerks.
Das ist nicht nur juristisch, sondern auch wirtschaftlich inkonsequent, denn
dieselben Gründe, die für die Genehmigung des Grundstückserwerbs und
des Betriebs stehender Gewerbe sprechen, sind auch hier maßgebend. Unfsr#
Mineralien bilden einen wesentlichen Teil des Nationalvermögens; der Um-
fang ihrer Gewinnung und die Art ihrer Verwendung sind für die Bolks-
wohlfahrt oder doch für das wirtschaftliche Gedeihen weiter Bolkskreise
von größter Bedeutung.
Es kommt hinzu, daß das Gesellschaftsrecht andrer Länder von den
im Inlande geltenden Grundsätzen wesentlich abweicht. Während das
deutsche Aktienrecht den regelmäßigen gesetzlichen Mindestbetrag der Aktien
auf tausend Mark bestimmt, begnügen sich die ausländischen Gesetze mit
weit geringeren Beträgen, obwohl nicht zu verkennen ist, daß die Gering-
wertigkeit der Gesellschaftsanteile den Anreiz zu ungesunden Spekulationen
in solche Kreise des wirtschaftlichen Lebens trägt, die nach ihrer Lebens-
stellung und ihrer Vermögenslage zur Beteiligung an dem Risiko berg-
baulicher Unternehmungen nicht geeignet sind. Erwirbt eine ausländische
Aktiengesellschaft ein inländisches Bergwerk, so gewinnt sie damit eine ge-
eignete Grundlage, um ihre Aktien in den inländischen Verkehr zu bringen
und es entsteht dann die Gefahr, daß die Mängel des ausländischen Gesell-
schaftsrechts ihre schädlichen Folgen auch auf das inländische wirtschaftliche
Leben ausüben. Aus diesen Gründen ist es geboten, daß über das Ein-
dringen ausländischer juristischer Personen in den inländischen Bergbau eine
gewisse staatliche Kontrolle ausgeübt wird. Das ausländische Kapital vom
inländischen Bergbaubetriebe auszuschließen, liegt uns fern. Es bleibt die
Möglichkeit des ausländischen Kapitals, Aktien zu erwerben, bestehen, aber
wir wollen die Mittel des Ausschlusses ausländischer juristischer Personen
haben, s#swet dies aus wirtschaftlichen oder politischen Rücksichten ge-
boten ist.
Aehnlich liegen die Verhältnisse bezüglich der außerpreußischen Ge-
werkschaften. Es ist ja richtig, daß bezüglich der Gewerkschaften in manchen
Bundesstaaten die Gesetzgebung ähnlich liegt wie in Preußen, aber es gibt
auch eine Reihe von Bundesstaaten, in denen geringere Anforderungen
gestellt werden. Es kann passieren, daß mehrere Personen ein wertloseres
Bergwerk lediglich zu dem Zwecke erwerben, um eine Gewerkschaft zur
Entstehung zu bringen und sodann die Gewerkschaftsform zum Betriebe
anderer Berkwerke oder solcher Unternehmungen, für die die Gewerkschafts-
fonm gesetzlich nicht zugelassen ist, zu verwenden. Es liegt nicht in unserer
Absicht, die außerpreußischen Gewerkschaften auszuschliehen, aber die Re-
gierung will auch hier die Möglichkeit der Kontrolle haben. Es soll uns
das Recht zustehen, Gewerkschaften vom Bergwerksbetrieb in Preußen aus-
zuschließen, deren Satzung Bestimmungen enthält, die nach den in Preußen
geltenden Verwaltungsgrundsätzen nicht die zu ihrer Rechtsgültigkeit er-
forderliche Genehmigung gefunden haben würden.
Der Entwurf geht an eine Vierzehner-Kommission.
25. April. Der deutsche Kronprinz trifft auf der Rückreise
von Bukarest in Wien ein und wird von Kaiser Franz Joseph
auf dem Bahnhofe abgeholt.
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