Das Pentsqe Reiq und seine einzelnen Glieder. (August 6.) 297
dem das Ausschreiben vor dem 1. Januar des dem Gesangwettstreit vorher-
gehenden Jahres erlassen wird. Dabei sind geeignete Texte seitens der
musikalischen Kommission in Vorschlag zu bringen. Die Wahl anderer Texte
verwandten Inhalts schließt jedoch von der Bewerbung nicht aus. Sollten
die eingesandten Kompositionen den vorstehenden Bedingungen nicht ent-
sprechen, so wird die Kommission als Preischor eine gecignete Nummer
des Volksliederbuchs bestimmen.
3. Um berechtigten Klagen aus Sängerkreisen wegen Ueberhäufung
mit Proben zu begegnen, wird die Frist für die Einübung des größeren
Preischors von sechs auf zehn Wochen verlängert.
4. Bei den der eigenen Wahl der Vereine überlassenen Chören findet
eine Bewertung der Schwierigkeit nicht statt. Um Ueberschätzung der Kräfte
und andere Mißgriffe zu vermeiden, ist den Bereinen zu empfehlen, in
erster Linie das auf meine Veranlassung herausgegebene Volksliederbuch
zu berücksichtigen und es auch für frei gewählte Chöre als Wegweiser zu
betrachten. Es steht den Vereinen frei, statt eines Chores auch zwei kürzere
Chöre, von denen wenigstens einer dem Volksliederbuch entnommen ist, zu
wählen, falls deren Gesamtdauer die eines einzelnen Chores von mittlerer
Länge nicht überschreitet. Die Klassiker des Männergesanges sollten unter
den Vorträgen nicht fehlen. Im übrigen liegt es der musikalischen Kom-
mission ob, durch Ablehnung ungeeigneter, wie durch Beschränkung der
Auswahl hinsichtlich zu häufig angemeldeter Chöre und durch Ratschläge
aller Art auf angemessene und mannigfaltige Ausgestaltung des Programms
hinzuwirken.
5. Bon den am Gesangwettstreit teilnehmenden Vereinen erwarte
ich wie bisher strenge Beachtung der Vorschriften wegen des Ausschlusses
der in den bisherigen Bestimmungen, Ziffer 4, bezeichneten Arten von
Sängern. Ebenso ist es selbstverständlich, daß jeder angemeldete Sänger
nur in einem Verein mitwirken darf; daß einzelne Sänger besonders für
den Zweck des Wettsingens mit oder ohne Vergütung angeworben werden,
ist unstatthaft. Die musikalische Kommission hat sich über die Einhaltung
dieser Bestimmungen durch Einforderung von Erklärungen der Vorsitzenden
und Dirigenten der Vereine zu vergewissern.
6. Der für den einzelnen Wettstreit ernannten musikalischen Kom-
mission, die bis zur vollen Abwicklung der Geschäfte in Wirksamkeit bleibt,
ist es unbenommen, weitere zur Ausführung der erlassenen Bestimmungen
erforderliche, nicht ersichtlich in den Bereich anderer Instanzen gehörige An-
ordnungen zu treffen. Sofern sich wegen der Auswahl der Preischöre oder
der vorzuschlagenden Texte Zweifel ergeben, hat die Kommission Meine
Entscheidung einzuholen. Sollte zur Beurteilung der Kompositionen eine
probeweise Ausführung vor der Kommission erwünscht sein, so sind die er-
forderlichen Gesangskräfte seitens Meines Hof= und Domchors zur Ver-
fügung zu stellen.
Eure Exzellenz ermächtige Ich, die Fassung der unter dem 2. Juli
1898 von Mir genehmigten Bestimmungen unter Beachtung des Vor-
stehenden abzuändern und die Fristen für die einzelnen zur Vorbereitung
künftiger Wettstreite erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzusetzen,
auch diesen Erlaß und die abgeänderten Bestimmungen zur Kenntnis der
beteiligten Kreise zu bringen.
Berlin im Schloß, den 16. Juli 1909. Wilhelm R.
5. August. (Köln.) Bei seiner zweiten Fahrt von Frank-
furt a. M. nach Köln landet Graf Zeppelin um 11 Uhr 30 Minuten
nach siebenstündiger Fahrt.