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§ 9.
Neben= und Annahmestellen in den Landkreisen
Posen-Ost und Posen-West.
Durch Gemeindebeschluß können in den Ortschaften der Landkreise
Posen-Ost und Posen-West, falls seitens eines der beiden
Kreise oder einer der dazu gehörigen Ortsgemeinden eine Sparkasse
nicht errichtet wird, Neben= und Annahmestellen der Sparkasse eingerichtet
werden. In diesem Falle ist für den Geschäftsgang bei
den Neben= und Annahmestellen, für den Verkehr derselben mit der
Hauptsparkasse und über die regelmäßige Revision der Bücher und
Bestände bei denselben ein Regulativ zu erlassen, welches der
Genehmigung beider städtischen Körperschaften bedarf.
8 10.
Sparmarken und Sparkarten.
In allen Gegenden der Stadt Posen sind durch rote Anschläge
kenntlich gemachte
„Verkaufsstellen für Sparmarken“
errichtet. Daselbst werden gegen 10 Pf. gleichwertige Sparmarken
abgegeben. Wer eine Sparmarke kauft, erhält sie auf Verlangen
auf eine Sparkarte, ohne Bezahlung für letztere, aufgeklebt. Die
Sparkarte hat Platz für 10 Marken. Ist sie mit 10 Marken versehen,
so erhält der Sparer gegen Aushändigung derselben in der
Sparkasse ein Sparbuch über eine verzinsliche Einlage von 1 Mark
ausgefertigt oder kann den Betrag von 1 Mark einem bestehenden
Konto zuschreiben lassen. Nur mit 10 Sparmarken beklebte Sparkarten
werden in der Sparkasse angenommen.
8 10 à.
Abholen von Spareinlagen.-“)
Von Sparern, welche sich der Sparkasse gegenüber zu regelmäßigen
Einlagen erbieten, werden auf Antrag Einlagen nach Maßgabe
der von der Sparkassen-Deputation mit Zustimmung des
Magistrats festzustellenden Bestimmungen durch Boten der Sparkasse
abgeholt. Über die abgeholten Einlagen wird in einem von der
Sparkasse ausgefertigten Sparmarkenbuche durch Verwendung von
Sparmarken von dem Boten quittiert.
Für die nach Maßgabe der gedachten Bestimmungen an den
Boten geleisteten Zahlungen haftet die Sparkasse.
*) Eingestellt seit August 19006.