Tũrkei. (Februar 26.) 581
nier und die gegenwärtig in Bosnien weilenden Türken behalten die otto-
manische Nationalität. Die Bosnier können auch weiterhin nach der Türkei
auswandern, sie werden dort als türkische Untertanen ausgenommen, können
vollkommen unbeschränkt über ihr unbewegliches Eigentum in Bosnien ver-
fügen, es selbst verwalten oder verpachten. Die vorübergehend in der Türkeie
sich aufhaltenden Bosnier werden wie andere österreichisch-ungarische Staats-
angehörige behandelt.
Artikel 4 sichert den dauernd oder vorübergehend in Bosnien sich
aufhaltenden Mohammedanern Freiheit in der äußern Ausübung des Kultus
wie bisher zu. Die Mohammedaner werden nach wie vor die gleichen
bürgerlichen und politischen Rechte besitzen wie alle anderen Bekenntnisse.
Der Name des Sultans als Khalifen wird auch weiterhin in den öffent-
lichen Gebeten der Mohammedaner genannt. Die Rechte der frommen
Stiftungen, das heißt der Wakufs, werden wie bisher geachtet und den
Beziehungen der Mohammedaner zu den kirchlichen Oberhäuptern keine
Hindernisse in den Weg gelegt. Die kirchlichen Oberhäupter bleiben dem
Scheich ül Islam in Konstantinopel untergeordnet.
Artikel 5 besagt: Da die schiedsgerichtliche Entscheidung feststellte,
daß der türkische Staat nach dem türkischen Gesetze über den Grundbesitz
in Bosnien und der Herzegowina verschiedenartiges, unbewegliches Eigen-
tum besaß, verpflichtet sich die österreichisch-ungarische Regierung, binnen
15 Tagen nach Ratifizierung des Protokolls der ottomanischen Regierung
in Konstantinopel den Betrag von 2⅛½ Millionen türkische Pfund in Gold
als Gegenwert dieser unbeweglichen Güter auszubezahlen.
In Artikel 6 heißt es: Oesterreich-Ungarn verpflichtet sich, binnen
zwei Jahren nach Ratifikation des Protokolls auf Grund des europäischen
Bölkerrechtes mit der Türkei einen Handelsvertrag abzuschließen, der in
Kraft tritt, wenn die andern Handelsverträge der Pforte abgeschlossen und
auf derselben Grundlage in Kraft getreten sein werden. Inzwischen stimmt
Oesterreich--Ungarn zu: 1. der Erhöhung der türkischen Wertzölle von 11
auf 15 Prozent nach Ablauf von 15 Tagen nach Ratifikation des gegen-
wärtigen Aktes, 2,. der Einführung neuer Monopole oder zur Erhebung
von Konsumabgaben auf Petroleum, Zigarettenpapier, Zündhölzchen, Al-
kohol und Spielkarten, alles dies unter der Voraussetzung, daß dieselbe
Behandlung gleichzeitig und ohne Unterschied auf die Einfuhr der andern
Länder angewandt wird. Soweit es sich um die Einfuhr von Monopol-
artikeln handelt, wird die Verwaltung dieser Monopole gehalten sein, Ar-
tikel österreichischer und ungarischer Herkunft nach dem Prozentsatze der
Jahreseinfuhr dieser Artikel zu beziehen. Falls die Türkei anstatt der
Einführung von Monopolen die Einhebung von Konsumabgaben auf jene
Artikel beschließen sollte, werden diese Konsumabgaben in gleicher Höhe
von den gleichartigen türkischen Erzeugnissen und jenen anderer Staaten
eingehoben.
Artikel 7 besagt: Indem die österreichisch-ungarische Regierung das
Soheusrech der Pforte bezüglich des Postdienstes anerkennt, verpflichtet
ie sich, nach Ratifikation des Protokolls diejenigen österreichischen Post-
ämter aufzuheben, die gegenwärtig in Orten bestehen, wo keine andern
ausländischen Postämter vorhanden sind, sowie die übrigen österreichischen
Postämter in der Türkei aufzuheben, sobald die andern Mächte, die in
der Türkei Postämter besitzen, das gleiche tun.
Artikel 8 lautet: Da die Pforte beabsichtigt, mit den beteiligten
Großmächten zur Ersetzung der Kapitulation mit der Türkei durch das
internationale Recht Verhandlungen zu eröffnen, erklärt Oestereich--Ungarn
in Anerkennung der Berechtigung dieser Absichten der Pforte sich schon