Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Beilage  zu  Nr.  VI.  —  36  —

2.  Bestellt  das  Justizministerium  andere  Personen  zu  Standesbeamten  oder  zu  Stell—
vertretern,  so  fällt  die  etwa  zu  gewährende  Vergütung  der  Staatskasse  zur  Last.
PStEh  5  71  und  1.

8  95.
unentgeltlich-  1.  Die  Führung  der  Standesregister  und  die  darauf  bezüglichen  Verhandlungen  erfolgen
keit  der  die.  kosten  frei.
gisterführung.

2.  Jedoch  hat  der  Standesbeamte,  wenn  er  gemäß  8  257  die  Eheschließung  auf
Verlangen  der  Verlobten  in  einem  Privathause  vornimmt,  dafür  von  ihnen  die  in  8§  1,
3  der  Gemeindegebührenordnung  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  von  1897  Seite  2)  bezeichneten
  Tagesgebühren  zu  beziehen.

PGStG  161
*
Gebühren  für  1.  An  Gebühren  kommen  zum  Ansatz:
Fuieul  a.  für  Vorlegung  der  Register  zur  Einsicht,  und  zwar  für  jeden  Jahrgang  1..
gleichen.  für  mehrere  Jahrgänge  zusammen  jedoch  höchstenn  .  .l««,..-ik
b.fürdicschriftlicheErmächtigungnach§224.  1.  4
2.  Weiter  kommen  zum  Ansatz:
a.  für  jeden  beglaubigten  Auszug  aus  den  Registern  mit  Einschluß  der
Schreibgebühreern  4  1.
b.  bezieht  sich  der  Auszug  auf  mehrere  Eintragungen  und  erfordert  derselbe
das  Nachschlagen  von  mehr  als  einem  Jahrgange  der  Register,  für  jeden
weiter  nachzuschlagenden  Jahrgang  noch  .  1.  4
jedoch  zusammen  höchstenns  2  „#
PStG  8  162.
897.
Gebührensreie  Im  amtlichen  Interesse  und  bei  Unvermögen  der  Betheiligten  ist  die  Einsicht  der  Register

niaiehe  MsL  (einschließlich  der  vor  dem  1.  Jannar  1876  geführten  Standes=  und  Kirchenbücher)  und  die

gleichen.  Ertheilung  der  Auszüge  gebührenfrei  zu  gewähren.  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  den
auf  diplomatischem  Wege  erbetenen,  von  dem  Ministerium  des  Auswärtigen  eingeforderten
Auszügen.
8  9.

Weitere  Fälle  1.  Geistlichen  und  anderen  Religionsdienern  ist  die  Einsicht  der  Register  kostenfrei  zu
von  Gebühren-  estatten
freiheit.  g  .  .  ..  .  «-2.
  Die  Erstattung  der  Anzeigen  sowie  die  Aufstellung  der  Tabellen  und  Listen  nach
§§  88—92  erfolgt  gebührenfrei.
3.  Gebührenfrei  sind  auch  die  nach  §§  132,  266,  309  zum  Zwecke  der  Taufe,  Eheschließung
  oder  Beerdigung  ertheilten  Bescheinigungen.
Pte  §  16-:,  AV  F  21