170 Deas Penisqhhe Reith und seine einzelnuen Glieder. (März 9.)
und konnte auch nicht die Folge der Veröffentlichung des Weißbuches sein.
Nur über das Maß der Vertretbarkeit der Ansprüche der Gebrüder Mannes-
mann sei man verschiedener Meinung gewesen. Der Fehler liegt darin,
daß die Gebrüder Mannesmann eigenmächtig ungeschickte Wege gegangen
seien. Auch jetzt wolle das Auswärtige Amt ihre Interessen fördern durch
Ausbildung des Berggesetzes. Manches sei aber in dieser Beziehung erreicht.
Erleichtert werde der Erfolg werden, wenn man alle in- und ausländischen
Interessen in eine Gruppe zusammenschließen könnte. Daß die Einigungs-
bestrebungen der Reichsregierung erfolglos waren, bedaure sie tief. Das
Weißbuch sei nicht erschöpfend; man habe es nicht zu umfangreich werden
lassen wollen; auch eigne sich einiges nicht für die Oeffentlichkeit. Die Be-
hauptung, daß durch scharfes Auftreten die Ansprüche der Gebrüder Mannes-
mann durchzusetzen waren, ist falsch. Das ist nur möglich, wenn ein un-
anfechtbarer Rechtsboden vorhanden ist. Das. ist aber nicht der Fall. Die
Gebrüder Mannesmann widersprechen sich in ihren Darlegungen; bald
reden sie von unermeßlichen Schätzen und bald von kleinen Ansprüchen.
Es handle sich nicht bloß um Deutschland und Frankreich, auch nicht nur
um die Union der Mines Marocaines und Mannesmann. Dazu bringe
man Phantasiegebilde von geheimnisvollen Abmachungen mit Krupp und
einem großen französischen Trust. Es kommt eine Reihe von Mächten
in Betracht, England, Spanien, auch Portugal, Holland usw. Eine Einigung
mit Frankreich allein wäre nutzlos, aber auch unmöglich gewesen. Beim
Abkommen mit Frankreich kam es darauf an, uns nicht wirtschaftlich aus
Marokko drängen zu lassen. Das ist in erfreulicher Weise gelungen;
manches ist erreicht, anderes in Vorbereitung. Die Aussichten sind jetzt
besser als vor einigen Jahren. Das Abkommen, das eine große politische
Wirkung hat, wäre bei Hervorkehren der Ansprüche der Gebrüder Mannesmann
gescheitert. Man hätte sich dem Vorwurfe unehrlicher Interpretation aus-
gesetzt. Im besten Falle wäre es zu einer ungünstigen Entscheidung des
Schiedsgerichts gekommen unter Verminderung auch des politischen An-
sehens und Vertrauens des Deutschen Reiches. Jetzt könne dasselbe Re-
sultat ohne die unangenehmen Begleiterscheinungen erreicht werden. Mit
Druck ohne Kompromiß wäre es ohne die Gefahr eines offenen Konfliktes
nicht durchzusetzen gewesen. Soweit möglich, hat sich die Reichsregierung
mit Ernst der Förderung der deutschen Interessen stets gewidmet.
Unterstaatssekretär Stemrich: Die Ansprüche der Gebrüder Mannes-
mann gründen sich auf Urkunden, deren erste auf Seite 36 der Denkschrift
wiedergegeben ist. Der Unterstaatssekretär verliest diesen Passus, den Ge-
sellschaftsvertrag des Sultans Mulay Hafid mit den Gebrüdern Mannes-
mann. Dann folgt eine andere Urkunde mit einem Verzeichnis von
Mutungen, die dritte (auf Seite 42 des Weißbuches), die die Bestäti-
gung der Ausbentung der Minenvorkommen bringt, und schließlich eine
vierte. Die Gebrüder Mannesmann behaupten, in der ersten Urkunde sei
das von der Algeciras-Akte gemeinte Berggesetz zu sehen. Alles komme
darauf an, ob dies zuzugeben sei. Die Gutachter der Gebrüder Mannes-
mann kommen auf Grund der marokkanischen Gesetze zur Bejahung dieser
Frage. Am 20. März sei die Bestätigung erfolgt, da sei er zweifellos
Sultan gewesen. Das Sultansiegel genüge für die Gültigkeit. Die For-
derung der Algeciras-Akte, das Gesetz müsse mit den europäischen Berg-
gesetzen übereinstimmen, sei erfüllt. Das Auswärtige Amt ist aber nicht
dieser Meinung. Der erste Teil der Urkunde auf Seite 36 enthalte eine
Minensozietät, der zweite Teil die Ausführungsbestimmungen. Es seien
auch andere Bedenken. Der erste und zweite Teil der Urkunde rührten
von verschiedenen Handschriften her; auch seien die Mannesmannsche Ueber-