Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1910. (51)

448 Das Veuische Reich und seine einzelnen GSlieder. (Dezember 16.) 
erlassen; sowohl der Reichstag wie der Bundesrat scheiden als Faktoren 
der Landesgesetzgebung aus. 
3. Der Ersten Kammer werden als Mitglieder angehören: die 
Bischöfe zu Straßburg und Metz, die Präsidenten des Oberkonsistoriums 
der Kirche Augsburgischer Konfession und des Synodalvorstandes der 
reformierten Kirche, der Präsident des Oberlandesgerichts, ein ordentlicher 
Professor der Universität Straßburg, ein Vertreter der israelitischen Kon- 
sistorien, sowie ferner ein Vertreter der vier großen Städte Straßburg, 
Metz, Kolmar und Mühlhausen, den die Gemeinderäte dieser Städte aus 
ihrer Mitte wählen, drei Vertreter der Handelskammern zu Straßburg und 
Metz, sowie zu Kolmar und Mühlhausen, drei vom Landwirtschaftsrat und 
ein von der Handwerkskammer zu Straßburg gewählter Vertreter, im ganzen 
achtzehn Personen, zu denen die gleiche Zahl vom Kaiser auf Vorschlag 
des Bundesrats Ernannter hinzutritt. Die Mitgliedschaft der gewählten 
und ernannten Mitglieder dauert fünf Jahre. Vor dem Ablauf dieser 
Frist erlischt sie mit dem Fortfall der gesetzlichen Voraussetzungen für die 
Berufung. sowie durch die Auflösung der Ersten Kammer. Wählbar sind 
nur Reichsangehörige, die in Elsaß-Lothringen ihren Wohnsitz haben und 
mindestens 30 Jahre alt sind. 
4. Die Zweite Kammer soll aus allgemeinen und direkten 
Wahlen mit geheimer Abstimmung nach Maßgabe des gleichzeitig zur 
Vorlage gelangenden Wahlgesetzes hervorgehen. Wahlberechtigt sind die 
männlichen Einwohner Elsaß-Lothringens, sofern sie im Besitze der Reichs- 
angehörigkeit sind, das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und in der Ge- 
meinde oder in dem Wahlkreise, zu dem die Gemeinde gehört, entweder 
drei Jahre wohnen, oder bei einjährigem Wohnsitz entweder ein Grundstück 
besitzen, oder ein ständiges Gewerbe oder die Landwirtschaft selbständig 
betreiben, oder im Schul= oder Kirchendienste tätig sind. Wahlberechtigten 
im Alter von mindestens 35 Jahren stehen zwei, im Alter von mindestens 
45 Jahren drei Stimmen zu. Die Zahl der Abgeordneten wird von 
58 auf 60 erhöht. 
5. § 25. Zur Vertretung der Interessen Elsaß-Lothringens im 
Bundesrat ernennt der Statthalter Kommissare, die an den Beratungen 
des Bundesrats teilnehmen. 
16. Dezember. (München.) Vier Professoren der Theologie 
legen ihre seelsorgerischen Funktionen nieder, weil sie den Moder- 
nisteneid nicht leisten wollen. 
Die übrigen Professoren und Privatdozenten der Universität haben 
den Eid freiwillig geleistet. 
16. Dezember. Abänderung des Patentgesetzes. 
Wie verlautet, ist seitens des Reichsamts des Innern eine Abände- 
rung des § 11 des Patentgesetzes in folgender Fassung geplant: „Verweigert 
der Patentinhaber einem andern die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung 
auch bei Angebot einer angemessenen Vergütung oder Sicherheitsleistung, 
so kann, wenn die Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse ge- 
boten ist, das Patent zurückgenommen oder dem anderen die Berechtigung 
zur Benutzung der Erfindung zugesprochen werden (Zwangslizenz). Die 
Berechtigung kann eingeschränkt, erteilt und von Bedingungen abhängig 
gemacht werden. Das Patent kann ferner, soweit nicht Staatsverträge 
entgegenstehen, zurückgenommen werden, wenn die Erfindung ausschließlich 
oder hauptsächlich außerhalb des Deutschen Reichs oder der Schutzgebiete 
ausgeführt wird. Vor Ablauf von drei Jahren seit der Bekanntmachung
	        
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