552 Frantreich. (Dezember 13.—24.)
13. Dezember. Als Nachfolger des Oberstleutnants Moll.
wird Oberst Largeau zum Kommandeur der zu verstärkenden Streit-
kräfte im Tschadseegebiet ernannt.
15. Dezember. Die Kammer belegt automatische Feuerzeuge,
die als Ersatz für Zündhölzer dienen können, mit einer Steuer von
2—40 Franken pro Stück.
16. Dezember. (Kammer.) Die englischen und französischen
Interessensphären in Nordostafrika.
Minister Pichon erklärt, daß die Abgrenzung des französischen und
des anglo-ägyptischen Gebietes im Sudan auf Schwierigkeiten stoße, weil
England Bedenken trage, eine schwierige, gefahrvolle Expedition in jenem
Gebiet zu unternehmen. England habe aber dadurch, daß es die französische
Militärbehörde ermächtigt habe, die Wadaistämme bis ins englische Gebiet von
Dar--Fur zu verfolgen, Frankreich den Beweis großer Freundschaft gegeben.
17. Dezember. Der russische Botschafter Iswolski überreicht
dem Präsidenten sein Beglaubigungsschreiben.
20. Dezember. (Kammer.) Nach einer Debatte über die
bedingungslose Wiederanstellung von etwa 3000 entlassenen Eisen-
bahnarbeitern erhält Briand, der sich dagegen ausspricht, ein Ver-
trauensvotum mit einer Moajorität von 250 Stimmen.
21. Dezember. Die Kammer bewilligt ein provisorisches
Budgetzwölftel.
22. Dezember. (Kammer.) Die Briandschen Gesetzesvorlagen
über die Rechtsverhältnisse der Eisenbahnarbeiter.
Die Regierung legt 4 Gesetzentwürfe vor:
I. „Zur Abänderung des Artikels 20 vom 15. Juli 1845 über die
Polizei auf den Eisenbahnen.“" Darin wird die unentschuldigte Dienst-
versäumnis der Zug= und Maschinenführer, der Bremser, Weichensteller
und Signalwärter mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu 2 Jahren bedroht.
II. „Betreffend die Verfolgung von Handlungen, die als Sabotage
bezeichnet zu werden pflegen.“ Darin wird die absichtliche Zerstörung von
Instrumenten, die dem öffentlichen Dienst oder einem industriellen Unter-
nehmen unentbehrlich sind, mit Gefängnis von 1 Monat bis zu 2 Jahren
und Geldstrafe von 50—1000 Franken bedroht. Für Angestellte erhöht sich die
Gefängnisstrafe auf 2 bis 5 Jahre und die Geldstrafe auf 200 bis 1000 Franken.
Der Versuch wird mit den gleichen Strafen bedroht, ebenso die tätliche Hilfe
oder die durch die Presse erfolgte Aufforderung zur Sabotage.
III. „Ueber die friedliche Regelung der Arbeitskonflikte und die
Einschränkung des Streikrechtes.“ Von den 24 Artikeln ist am einschnei-
dendsten Art. 22: Es ist jedem anerkannten oder nicht anerkannten Verein
oder Syndikat und jedem Vereins= oder Syndikatsverbande verboten, An-
gestellte und Arbeiter der Eisenbahnnetze zum Ausstand aufzufordern, den
Ausstand vorzubereiten und zu organisieren.
IV. „Ueber die rückwirkende Kraft der 1909 neu geregelten Pensions-
verhältnisse der Angestellten und Arbeiter der Eisenbahn.“
24. Dezember. Der Senat setzt einen Ausschuß ein, um die