ILX.
Schweiz.
18. Februar. Der Gotthardbahnvertrag.
Der am 13. Oktober 1909 in Bern zwischen dem Deutschen Reich,
Italien und der Schweiz abgeschlossene neue Vertrag soll die Verträge von
1869, 1871, 1878 und 1879 ersetzen und wurde nötig durch die mit
Wirkung vom 1. Mai1909 Platz gegriffene Verstaatlichung der Gotthardbahn.
Die Linien, auf die er sich bezieht, sind im einzelnen die Strecken:
1. Luzern-Immensee-Arth-Goldau-Giubiasco-Chiasso. 2. Zug-Arth-Goldau.
3. Giubiasco-Cadenazzo-Pino-Grenze. 4. Cadenazzo-Locarno. Nach dem
neuen Vertrag wird die Schweiz den Betrieb der Gotthardbahn in allen
Beziehungen so erhalten, daß er den Anforderungen entspricht, die man
an eine große internationale Linie stellen kann. Der Verkehr über die
Gotthardbahn soll stets die gleichen Grundtaxen und die gleichen Vorteile
genießen, die von den schweizerischen Bundesbahnen irgend einer anderen
bereits bestehenden oder künftig zu bauenden Alpenbahn bewilligt sind oder
noch bewilligt werden. Die Schweiz hat dafür zu sorgen, daß die Bundes-
bahnen den deutschen und den italienischen Eisenbahnen mindestens die
gleichen Vorteile und Erleichterungen zuteil werden lassen, die sie, sei es
anderen Eisenbahnen außerhalb der Schweiz, sei es irgendwelchen Strecken
und Stationen dieser Bahn, sei es schließlich den schweizerischen Grenz-
stationen gewähren soll.
Für den im Durchgang über die Gotthardbahn sich bewegenden
Personenverkehr werden folgende Höchstsätze festgesetzt: für die erste Klasse
10.416 Centimes für den Kilometer, zweite Klasse 7.291 Centimes, dritte
Klasse 5.208 Centimes. Die Bundesbahnen dürfen einen Zuschlag von
50 Prozent für solche Teilstrecken erheben, die eine Steigung von 15 pro
Mille und mehr haben, jedoch wird auf der Monte Cenere-Linie der
Personenverkehr auch in Zukunft von einem Zuschlag befreit bleiben. Die
Schweiz verpflichtet sich, für die schweizerischen Bundesbahnen die gegen-
wärtig für den deutschen und italienischen Güterverkehr im Durchgang
über die Gotthardbahn bestehenden Transittaxen in Zukunft solange nicht
zu erheben, als die deutschen oder italienischen Eisenbahnen ihre gegen-
wärtig für diese Verkehre bestehenden Taxen nicht erhöhen. Vorbehalten
bleibt jedoch infolge der Herabsetzung der Bergzuschläge eine Neuregelung
der ausnahmsweise ermäßigten durch den ausländischen Wettbewerb be-
dingten Transittaxen.
Für den Güterverkehr, der sich im Durchgang über die Gotthard-
bahn bewegt, bewilligt die Schweiz eine Herabsetzung der zurzeit gellenden
Bergzuschläge in der Weise, daß die gegenwärtig bestehenden Zuschläge
von 64 km für Erstfeld-Chiasso und von 50 km für Erstfeld-Pino er-
mäßigt werden: um 35 Prozent vom 1. Mai 1910 an, d. h.: auf 42 km
für die Strecke Erstfeld-Chiasso, auf 33 km für die Strecke Erstfeld--Pino;
um 50 Prozent vom 1. Mai1920 an, d. h. auf 32 km für die Strecke Erstfeld-
Chiasso, auf 25 km für die Strecke Erstfeld-Pino. Wenn infolge gegen-