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bindungen mit den Besitzungen im fernen Osten und bildet ein untrenn-
bares Glied der großen sibirischen Bahn. Diese Erwägung bewog seinerzeit
die russische Regierung zu sehr bedeutenden Ausgaben hinsichtlich der Garantie
für das Baukapital der Bahn und die Deckung der Betriebsdefizite. Für
die Regierung ist es daher außerordentlich wichtig, sich die unmittelbare
Kontrolle über die Bahn und die Möglichkeit zu wahren, ihre Tarife zu
regulieren, was naturgemäß bei Uebergabe der Bahn in die Hände eines
internationalen Syndikates unmöglich wäre. Endlich bietet das Projekt
auch vom rein finanziellen Standpunkte aus nicht die dauernde Garantie,
daß bei einer neuen Sachlage voll befriedigende Resultate erreicht werden,
da der in Vorschlag gebrachte Plan den Charakter eines in großem Maß-
stabe vorgenommenen, aber noch nirgends praktisch erprobten Ver-
suches trägt.
Die russische Regierung wendet sich dann der Alternative des amerika-
nischen Vorschlages zu, der die Heranziehung russischen Kapitals zur Teil-
nahme an der Finanzierung der projektierten Linie Tschin-Tschou-Fu-Aigun
und anderer Walünsiger Eisenbahnunternehmungen des internationalen
Syndikates in der Mandschurei betrifft; sie erkennt hierbei die ernste Be-
deutung der erwähnten Linien für die russischen Interessen in politischer
und strategischer Hinsicht an, weil die Bahn von Süden her nicht nur zu
der Ostchinabahn, sondern auch zu den russischen Besitzungen bei Aigun
den Zugang eröffne. Die russische Regierung willigt prinzipiell ein, den
Vorschlag in Beratung zu ziehen, sobald sie von den Grundzügen des Unter-
nehmens in Kenntnis gesetzt ist; auch behält sich die russische Regierung
vor, ihr Verhalten zu künftigen Unternehmungen dieser Art in Unabhängig-
keit von der Bedeutung jeder einzelnen vom Standpunkte der russischen
Interessen aus zu bestimmen.
24. Januar. (Finnland.) Erklärung zahlreicher deutscher
Universitätsprofessoren über die zwischen Rußland und Finnland
schwebende Differenz:
1. Nach fast einmütigem Urteil der angesehensten Rechtsgelehrten
aller Kulturvölker erkannte Kaiser Alexander I. im Jahre 1809 bei der
Vereinigung Finnlands mit Rußland Finnland die Stellung eines vom
russischen Staat sich unterscheidenden Staates zu. Die Zerstörung oder
auch nur Beeinträchtigung dieser politischen Selbständigkeit Finnlands
würde einen Bruch feierlich gegebener Versicherungen und die Aufhebung
der durch mehrere Menschenalter als unantastbar anerkannten Rechts-
ordnung bedeuten.
2. Wir würden den bei dem Verlust der politischen Selbständigkeit
unvermeidlichen Zusammenbruch der eigentümlich finnländischen Kultur tief
beklagen, da diese unter harten Mühen und aus eigener Kraft errungene
Kultur ein sehr schätzbares Glied des gesamten modernen Kulturlebens bildet.
3. Wir können nicht denken, daß die russische Gesellschaft, und daß
namentlich die gesetzlichen Vertreter des russischen Volkes den inneren Auf-
bau des politischen Lebens ihres Vaterlandes damit beginnen werden, daß
sie zu einem offenkundigen Verfassungsbruch und damit zugleich zur poli-
tischen und geistigen Vernichtung eines tüchtigen und stets loyalen Volkes
ihre Hand bieten.
29. Januar. Die Revision des Generals Jakubowsky im
Amurgebiet ergab, daß beim Bau von Kasernen und Befestigungen
Millionen unterschlagen worden sind.