Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1910. (51)

Isien. (Juni 18.—Juli 10.) 673 
Polizei und schleppen sie ins russische Lager. Veranlassung dazu bot die 
Mißhandlung eines russischen Untertanen. (Siehe 27. Juni.) 
18. Juni. (Japan.) Bei dem feierlichen Empfange des 
Herzogregenten Johann Albrecht von Mecklenburg und seiner Ge- 
mahlin am kaiserlichen Hofe wird betont, daß zum erstenmal Japan 
von einem regierenden Fürsten besucht werde. 
A. Juni. (Japan.) Gründung eines Kolonialamts für die 
Verwaltung von Formosa, Sachalin und Korea. 
Präsident wird der Premierminister Marquis Katsura, Vizepräsident 
der Verkehrsminister Baron Goto. 
24. Juni. (Japan.) Durch Übereinkommen mit Korea über- 
nimmt Japan die gesamte Polizeigewalt auf der Halbinsel. 
27. Juni. (Persien.) Rußland verzichtet auf das Sühne- 
geld für die Mißhandlung eines russischen Untertanen, gibt die 
persischen Gendarmen frei und bittet den Obergeistlichen um Ent- 
schuldigung. Dafür entläßt Persien den beteiligten Gouverneur. 
(Siehe 17. Juni.) 
27. Juni. (China.) Keine Einberufung des Parlaments 
vor 1917. 
Auf eine Denkschrift zahlreicher Delegierter der Provinzen und über- 
seeischer chinesischer Ansiedler erfolgt die Antwort der Regierung, es sei 
unmöglich, den von dem verstorbenen Kaiser festgesetzten Zeitraum von 
neun Jahren abzukürzen, da die Bevölkerung für die Erlangung kon- 
stitutioneller Rechte noch nicht reif sei. 
30. Juni. (Japan.) Staatsschulden. 
Die fundierte Staatsschuld beträgt 2761 216 295 Den gegen 
2553202586 Yen im Vorjahr. Etwa die Hälfte davon fällt auf die in- 
ländische Schuld, deren geringe Abnahme durch die neue in Paris heraus- 
gebrachte vierprozentige Anleihe mehr als wettgemacht wird. 
1. Juli. (Japan.) Eröffnung des Hafens von Port Arthur 
für fremde, Kriegs= und Handelsschiffe. 
10. Juli. (Japan.) Aus dem russisch-japanischen Abkommen. 
Es wurde am 3. Juli in Petersburg unterzeichnet und enthält 
folgende Bestimmungen: Die kaiserlichen Regierungen von Rußland und 
Japan sind, aufrichtig den Grundsätzen ergeben, die durch die zwischen 
ihnen am 30. Juli 1907 geschlossene Konvention ausgestellt worden sind, 
und von dem Wunsche beseelt, die Wirkungen dieser Konvention hinsichtlich 
der Festigung des Friedens im fernsten Osten zu erweitern, überein- 
gekommen, das erwähnte Abkommen durch folgende Bestimmungen zu ver- 
vollkommnen: 1. Um den Verkehr zu erleichtern und den Handel der Völker 
zu entwickeln, verpflichten sich die beiden vertragschließenden Parteien, sich 
gegenseitig freundschaftliche Mitwirkung zu leihen für eine Verbesserung 
ihrer beiderseitigen Eisenbahnlinien in der Mandschurei und für Vervoll- 
kommnung des Verbindungsdienstes der erwähnten Eisenbahnlinien und 
sich jeder Konkurrenz zu enthalten, die der Verwirklichung dieses Zieles 
Curopäischer Geschichtskalender. UI. 43
	        
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