Isien. (Juni 18.—Juli 10.) 673
Polizei und schleppen sie ins russische Lager. Veranlassung dazu bot die
Mißhandlung eines russischen Untertanen. (Siehe 27. Juni.)
18. Juni. (Japan.) Bei dem feierlichen Empfange des
Herzogregenten Johann Albrecht von Mecklenburg und seiner Ge-
mahlin am kaiserlichen Hofe wird betont, daß zum erstenmal Japan
von einem regierenden Fürsten besucht werde.
A. Juni. (Japan.) Gründung eines Kolonialamts für die
Verwaltung von Formosa, Sachalin und Korea.
Präsident wird der Premierminister Marquis Katsura, Vizepräsident
der Verkehrsminister Baron Goto.
24. Juni. (Japan.) Durch Übereinkommen mit Korea über-
nimmt Japan die gesamte Polizeigewalt auf der Halbinsel.
27. Juni. (Persien.) Rußland verzichtet auf das Sühne-
geld für die Mißhandlung eines russischen Untertanen, gibt die
persischen Gendarmen frei und bittet den Obergeistlichen um Ent-
schuldigung. Dafür entläßt Persien den beteiligten Gouverneur.
(Siehe 17. Juni.)
27. Juni. (China.) Keine Einberufung des Parlaments
vor 1917.
Auf eine Denkschrift zahlreicher Delegierter der Provinzen und über-
seeischer chinesischer Ansiedler erfolgt die Antwort der Regierung, es sei
unmöglich, den von dem verstorbenen Kaiser festgesetzten Zeitraum von
neun Jahren abzukürzen, da die Bevölkerung für die Erlangung kon-
stitutioneller Rechte noch nicht reif sei.
30. Juni. (Japan.) Staatsschulden.
Die fundierte Staatsschuld beträgt 2761 216 295 Den gegen
2553202586 Yen im Vorjahr. Etwa die Hälfte davon fällt auf die in-
ländische Schuld, deren geringe Abnahme durch die neue in Paris heraus-
gebrachte vierprozentige Anleihe mehr als wettgemacht wird.
1. Juli. (Japan.) Eröffnung des Hafens von Port Arthur
für fremde, Kriegs= und Handelsschiffe.
10. Juli. (Japan.) Aus dem russisch-japanischen Abkommen.
Es wurde am 3. Juli in Petersburg unterzeichnet und enthält
folgende Bestimmungen: Die kaiserlichen Regierungen von Rußland und
Japan sind, aufrichtig den Grundsätzen ergeben, die durch die zwischen
ihnen am 30. Juli 1907 geschlossene Konvention ausgestellt worden sind,
und von dem Wunsche beseelt, die Wirkungen dieser Konvention hinsichtlich
der Festigung des Friedens im fernsten Osten zu erweitern, überein-
gekommen, das erwähnte Abkommen durch folgende Bestimmungen zu ver-
vollkommnen: 1. Um den Verkehr zu erleichtern und den Handel der Völker
zu entwickeln, verpflichten sich die beiden vertragschließenden Parteien, sich
gegenseitig freundschaftliche Mitwirkung zu leihen für eine Verbesserung
ihrer beiderseitigen Eisenbahnlinien in der Mandschurei und für Vervoll-
kommnung des Verbindungsdienstes der erwähnten Eisenbahnlinien und
sich jeder Konkurrenz zu enthalten, die der Verwirklichung dieses Zieles
Curopäischer Geschichtskalender. UI. 43