498 Naßland. (August 16.—19.)
habe der ehemalige Schah unerwartet inkognito durchreist. Seit der Ent-
fernung des früheren Schahs habe die persische Regierung zudem nichts
zur Herstellung des Friedens und zur Befestigung der Ordnung im Lande
getan. Daher halte die russische Regierung nach wie vor die persische Re-
gierung für verantwortlich für jeden Verlust, welcher der russischen Re-
gierung oder privaten Interessen durch innere Mißstände zugefügt werde.
16. August. Das Abkommen mit Deutschland über Perfien
wird im „Matin“ veröffentlicht.
Es stellt im ersten Absatz die politische Uninteressiertheit Deutschlands
in der russischen Interessensphäre in Persien fest. Der zweite faßt den
Verzicht Deutschlands auf den Erwerb von persischen Konzessionen für
Eisenbahnen, Straßen, Posten und Telegraphen oder von solchen, die irgend-
welche politische Folgen nach sich ziehen könnten, zusammen. Seinerseits
verpflichtet sich Rußland erstens: sämtliche Eisenbahnen, die in Persien er-
baut werden, an die deutsche Bagdadbahn anzuschließen, die nach dem
gegenwärtigen Stand der Konzessionen ihren Endpunkt in Khanekin an der
persischen Grenze haben wird; zweitens: dem deutschen Handel und der
deutschen Industrie in Persien die offene Tür zuzusichern.
17. August. Abkommen mit Japan über die Eisenbahn= und
Schiffahrtsverbindungen in Ostafien.
19. August. (Petersburg.) Unterzeichnung des Abkommens
mit Deutschland über Perfien und die Bagdadbahn.
Artikel I. Die Kaiserlich deutsche Regierung erklärt, daß sie nicht
die Absicht hat, nördlich einer Linie, die von Kafri—Chirin über Isfahan,
Jezd und Khakh führt und unter dem Breitengrade von Ghasik die
afghanische Grenze erreicht, für sich selbst Eisenbahn-, Wegebau-, Schiffahrts-
oder Telegraphenkonzessionen nachzusuchen oder solche Gesuche von Deutschen
oder von fremden Staatsangehörigen zu unterstützen. — Artikel II. Die
russische Regierung, die von der persischen Regierung eine Konzession für
die Schaffung eines Eisenbahnnetzes in Nordpersien zu erlangen beabsichtigt,
verpflichtet sich ihrerseits, unter anderen die Konzession für den Bau einer
Bahn einzuholen, die von Teheran ausgehen und in Khanekin endigen soll,
um jenes Eisenbahnnetz an der türkisch-persischen Grenze an die Linie
Sadidjeh-Khanekin anzuschließen, sobald diese Zweigstrecke der Eisenbahn
Kouia-Bagdad fertiggestellt sein wird. Nach Erlangung der Konzession müssen
die Bauarbeiten auf der bezeichneten Bahnlinie spätestens zwei Jahre nach
Fertigstellung der Zweiglinie Sadidjeh—Khanekin begonnen und im Laufe
von vier Jahren vollendet werden. Die russische Regierung behält sich vor,
seinerzeit die endgültige Linienführung der in Rede stehenden Bahn fest-
zusetzen, wird aber hierbei den Wünschen der deutschen Regierung Rechnung
tragen. Die beiden Regierungen werden den internationalen Verkehr
auf den Linien Khanekin—Teheran und Khanekin—Bagdad fördern und
alle Maßnahmen vermeiden, die ihn behindern könnten, wie die Einführung
von Durchgangszöllen oder die Anwendung von Differenzierungen. Sollte
beim Ablauf von zwei Jahren nach Fertigstellung der Zweiglinie Sadidjeh—
Khanekin der Eisenbahn Konia—Bagdad der Bau der Linie RKhanekin—
Teheran nicht in Angriff genommen sein, so wird die russische Regierung
die deutsche Regierung davon benachrichtigen, daß sie auf die Konzession
für diese letztere Linie verzichtet. Der deutschen Regierung soll es in diesem
Fall freistehen, ihrerseits die Konzession nachzusuchen. — Artikel III. In
Würdigung der allgemeinen Bedeutung, welche die Verwirklichung der