Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

g  120,  Die  streitire  Zivilgerichtsbarkeit.  379

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Voraussetzungen  der  Prozeßfähigkeit  ausländischer  juristischer  Personen
(Aktiengesellschaften  usw.)  ').  Die  prozessuale  Parteistellung  des  Fremden  begründet
  regelmäßig  keine  Modifikation  des  obigen  Grundsatzes.  Gegenüber
Klagen  gegen  einen  auswärtigen  Staat  erklären  sich  die  inländischen
Gerichte  in  der  Regel  als  inkompetent.  Eine  freiwillige  Unterwerfung  ist  mit
der  prozessualen  Inanspruchnahme  der  Gerichtsbarkeit  seitens  eines  auswärtigen
Staates  von  selbst  gegeben.  Dagegen  ist  in  Immobiliarsachen  auch  der  auswärtige
  Staat  dem  forum  rei  sitae  unterworfen.  Der  Erwerb  von  Immobilien
seitens  eines  auswärtigen  Staates  gilt  zugleich  als  freiwillige  Unterwerfung
unter  die  Jurisdiktion  des  forum  rei  sitae  bezüglich  aller  auf  das  Immobile
bezüglichen  Jurisdiktionsakte.  —  Bezüglich  der  fremden  Souveräne  s.  0.  S.  159  ff.

b)  Mit  der  Einheit  und  objektiven  Bestimmtheit  einer  Rechtssache  ist
die  Forderung  gegeben,  daß  die  Entscheidung  nur  durch  ein  Gericht  und
zwar  das  kompetente  Gericht  erfolgen  kann.  Handelt  es  sich  um  eine  Rechtssache,
  welche  hinsichtlich  des  Streitgegenstandes  und  der  beteiligten  Personen
eine  Beziehung  zu  dem  Rechte  und  der  Justizhoheit  verschiedener  Länder
aufweist,  so  liegt  auch  hier  in  der  Natur  der  Rechtssache  die  Forderung,  daß
nur  ein  Gericht  mit  dem  Prozeß  und  der  Entscheidung  der  Sache  befaßt
werde;  es  entsteht  daher  die  Frage  der  internationalen  Kompetenzregulierung.
  Dabei  kommt  es  aber  augenscheinlich  nicht  bloß  darauf  an,
daß  überhaupt  ein  Gericht  als  das  kompetente  bezeichnet  werde;  den  Interessen
  der  Rechtspflege  und  der  Parteien  wird  nur  diejenige  Regelung  der
Kompetenzfrage  entsprechen,  welche  eine  sachgemäße  Entscheidung  verbürgt.
Diese  Seite  des  Gegenstandes  ist  auch  dann  von  Wichtigkeit,  wenn  die  konkurrierenden
  Staaten  eine  gleiche  Rechtskultur  besitzen,  also  Zweifel  in  die
Vertrauenswürdigkeit  ihrer  Justizpflege  nicht  vorhanden  sind,  denn  die  Verschiedenheit
  des  materiellen  und  formellen  Rechts  (insbesondere  des  Beweisrechts)
  und  der  heutige  Stand  des  internationalen  Privatrechts  bewirken,  daß
es  nicht  gleichgültig  ist,  welches  Landes  Gerichte  die  Rechtssache  zu  entscheiden
  berufen  sind  2).

Bezüglich  der  Immobiliarklagen  und  Statusklagen  wird  in  der
Praxis,  Verträgen  und  Gesetzen  der  Grundsatz  anerkannt,  daß  das  Gericht
jenes  Staates  kompetent  ist,  dessen  materielles  Recht  zur  Anwendung  zu
kommen  hat;  für  Streitigkeiten  über  dingliche  Rechte  an  Immobilien  ist  also
das  Gericht  des  Staates  zuständig,  in  welchem  die  Sache  belegen  ist;  für
Streitigkeiten  über  Status-  und  Familienrechte  ist  das  Gericht  des  Heimatsstaats
  zuständig®).  Bezüglich  der  Erbschaftsstreitigkeiten  ist  in  den
meisten  Verträgen  die  Kompetenz  der  Gerichte  des  Heimatsstaats  des  Erblassers
  anerkannt;  einige  Verträge  erklären  das  Gericht  des  letzten  Domizils

 

1)  Vgl.  Lammasch,  HH  III  366,  367;  Walker,  Die  rechtliche  Stellung  juristischer
Personen,  insbesondere  ausländischer  Aktiengesellschaften  in  der  Allg.  österr.  Gerichtszeitung
1897,  Nr.  44  ff.;  Namur,  im  Journ.  de  dr.  intern.  pr.  1977,  p.  381;  Winterhalter,  Journ.
de  dr.  intern.  pr.  XXV  40  sq.  Neuestens  vgl.  auch  Isay,  Die  Staatsangehörigkeit  der  juristischen
  Personen  (1907).  2)  Siehe  Lammasch,  HH  III  S.  369,  370.

3)  Vgl.  die  Beschlüsse  des  Instituts  für  internationales  Recht  Annuaire  Ip  125.