H## Mish Reich ul seim einttinen Glieder. (April 26.) 127
haben. Gegen die Ausbildung der Ersogreservisten daehn sich die Truppe.
Man an das verstehen, aber doch sind diese Ersatzmannschaften sehr wwichg.
Sie haben doch wenigskens morschieren und schießen gelernt. Der
artillerie sehlt eine Karkie: Vespannung und eine bessere Ausstattung Fätt
Munition. Die Kavallerieformalionen können am besten so bleiben, wie sie
jetzt änd. Für die auslretenden Unteroffiziere zu lerpen, , r — erste Pflicht.
Die Leute beginnen sozusagen dann erst ihr Leben. e ist sländig
vermehrt worden, nicht aber die Ziviljtellen. die für : ansen Sshlere und
Unteroffiziere in Betracht kommen. Sehr erirent sind wir über die Bildung
des dritten aktiven Geschwaders. Wer die Vorlagen bewilligt, der dient dem
Frieden. Wer sie ablehnt, stärkt die Angriffslust der Gegne
W#ach weiterer Debatte gehen! die Deeresvorlage zd- die Marine-
vorlage an d Zubgeii- mm
A i bea antragt, die Branntweinkontin-
M“? T# lennren Kommission von 28 Mitgliedern zu über-
weisen
Für den An ntrag stimmen mit den Nationalliberalen die Fortschrilt-
liche .i und die Sozialdemokraten. Die Absti in bleibt zweifel-
haft. Es muß Ham eriprung staufinden. Er ergibt die An mnah des
Antrags mit 160 gegen 158 Stimmen. (Stürmischer Beifall I.) Die
Branntweinkontingentsvorlage geht also an eine Sonderkommission von
#28 Mitgliedern.
amit ist die erste Lesung der Wehrvorlagen erledigt.
W. April. (Reichstag.) Interpellation der Nationalliberalen
wegen des bayerischen Ichnitenertafts
Sie lautet: 1. Erkennt der Herr Reichsanzer in dem Erlaß des
Königlich banerischen Garnkanne Hern des Innern an die Königlichen
Regierungen betrestend Vollzug des Jesuitengeiezes eine Verletzung des
Reichsgeiebes vom 4. Wl 1872 und der Bekanmmachung des Reichskanzlers
vom 5. Juli 13722 2. Welche Schrilte gedenkt der Herr Reichskanzler
gegenüber diesem Borgehen der Königlich banerischen Stoatsregierung zu
tun, um das boiserliche Recht zur Ueberwachung der Ausführung der Reichs-
gesetze zu wagren
bg. Dr. d (Nl.) begrũndet die Interpellation. So lauge ein
Reichsgeset *“mnmp usrian es der Berpflichtung der ainenen Staaien,
der Treue und dem Gehorsam gegenüber dem Reiche, dah due Reichrgeiet
auch seinem Geiste nach erjüllt wird. Das gilt Keebsworriendo auch jür
das Verhälinis vom Reiche zum Konigreich Banern. Noch gestern hat sich
das Zemrum beschwert, daß von cinem Minister dem Geietze Achtung und
Gehorsam verjagt worden sei. Wir fordern Achtung seitens eines Bindes ·
siaates gegenũber einem bestehenden Reichogeseß. Wir wenden uns, da
wir eine Verletzung des Reichsgeietzes annehmcn, an den Kanzler des Reiches
als den Hüter des Reicherechts.
Reichslauzler v. Briehmann Hollweg: Das Jesnitengese## vom
1. Juli 172 schließt die Angehörigen der Gesellichaft Jein vom Gebien
des Deutichen Meceen aue und untersagt die Errichtung von Niederlasiungen.
Auf Grund des & 3 des Geicurs, der bestimmt, daß die zur Ausjührung
des Vollzugs des ehtess erjorderlichen Berorhngen vom Bundesrat er-
lassen werden, hat der Bundesrat ausweislich der Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 5. Juli 1872 beschlossen, das der Orden der Gesellichaft
Jelu vom Deurichen Reiche ausgeichloisen ist, den Angehörigen dieses
Ordens die Ausübung einer Crdeusltäligkeit, inebesondere. in MAirche und
Schule, sowie die Abholtung von Misiionen nicht zu gestatten ist. Im