128 es Deil# Nrich und frime rintelmen Slieh#r. (April 26. 27.)
Bundesratsprotokoll zu diesem Beschluß ißt folgender Satz angefügt:,
ersolgte Beschluß wurde mit dem selbstverständlichen Vorbehal#t oefaßt. n
ergänzende und abä *E Anordnungen getroffen werden, wenn im Laufe
der Zeit auf Grund der bei Ausführung des Gesetzes gemachten beriz
rungen die % ne des Erlasses weiterer Vesiihzmalrten sich heraus-
stellen sollte.“" Eine bestimmte Definition des Begriffes Ordenstätigleit war
* vom Bundesrat nicht gegeben worden. Troydem ist die Auolegung
dieses Begrifies s bis in die neueste Zeit Ia icsntlschen Bandesuaqnn im
wesentlichen eine gleiche gewesen. (Hört, hört!) Danach hat man jede Art
der. alerlsergerischen Tätigkeit, jede Art von rrichralkun Funnlon als
kt der Ordenstätigkeit betrachtet, und nur das Lesen jogenannter
HPremigmesson als zulässig Sähhen soweit sie den Charakter von Familien-
seiern tragen, weiler das Lesen stiller Messen und das Spenden von Suerde.
sokromenten gestattet, soweit V “## entgegenstanden. Au
genannte Konferenzvorträge religiösen und soziolen Inhalls sind unter 6e.
wislen Voraussegtungen tatsächlich zugelassen oder geduldet worden, soiern
sie in profanen täumlichkeiten siaisanden. Zu einer hiroon abweichenden
Auslegung ist, wie bekannt, die baoyerische Regie a gelommen, die
unter dem 11. März angcordnet hat, r zu der Fenn Ordenstötigkein
in Zukunft nicht gerechnet werden jollen die dogemannten Konferenzvorträge.
auch wenn sie in kirchlichen Räumen staltfinden und sich die elegeuheit zum
Empfang der Sterbesakramente damit verbindet. Eine so verschiedene Aus
legung und Anwendung eines Reichsgesetzes ist selbstverständlich nicht a.
ängig. Ich habe injolgedessen, als mir diese Anordnung der nonigieh
ayerischen Regierung zunächst durch die Prasz. bekannt wurde, sogleich an
die boyerische Regierung das amttliche Ersuchen gerichtet, mir den Wortlaut
der in der Preise als geheim bezeichueten Anordnung mitzuteilen. Die
bayerische Regierung ist diejem Eriuchen nachgekommen und hat mich- un-
minelbar darauf wissen lassen, daß sie beabsichtige, beim VBundesrat einen
zu definieren. Dafür, daß bis zum Ergehen des Sresenben zae
n Bayern die Anwendung und Handhabung des Gesetzes auf Grund der
im ganzen Deutschen Reiche beĩtehenden Veemnes weiter zu eriolgen
t, hat die bayerische Regierung Vorsorge getroffen. Oiernach ergibt sich
eher absolut einfache und llare Sachlage. Bis zum Ergehen des Bundes-
ratebeschlusses wird § 1 des Jeinitengesetzes im ganzen Deutschen Reiche
auf Grund der bestehenden Uebung gleichmästig angewendet werden. Nach
dieser Zeit wird der vom Bundesrat esalte Beihlu, die einheitliche Grund.
8 bilden. Bei dieser Sachlage, meine ich, ist die Dielussion über den
Begriff Ordenslätigleit oder ollloten Stoeen e der bevorstehenden
Bundesratsl#tung vorzubehalten.
26. April. (Reichstagsersaßwahl.) In Varel-Jever-
Weslersteede-Brake erhielt Buchdruckereibesitzer Hug (Sd.) 12557,
Landtagsabgeordneter Dr. Wiemer (Bp.) 1001, Rechtsanwalt Dr.
Albrecht (Nl.) 1898, v. Hammerstein (Bund d. Landw.) 998 Stimmen.
Es findet demnach Stichwahl zwischen Hug und Dr. Wiemer statt.
27. April. (Danzig.) Der König Friedrich August und
Prinzessin Mathilde von Sachsen vollziehen auf der Schichauwerft
die Taufe des Linienschiffes „König Albert“.