Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1912. (53)

f##ch.(Zuli 12.) 377 
Artikeln 4 und 5 entsprechende Erklärungen abgegeben haben (d. h. welche er- 
lüärt haben, daß sie nur in einem Departemem Kandidat sind, und daß 
sie die Kandidatur onnehmen). Die Eintrogung der Liste kann aus keinem 
anderen Grunde abgelehnt werden (3. B. auch nicht, wenn sich unier den 
Kandidaten der Liste eine Frau bekindek). Bei der Eintragung der Liste 
erhält jeder der sic zufammensetzenden Kandidaten einc vorläufige Empfangs- 
bestäligung. Dic endgümige Empfangsbeslätigung wird innerhalb 21 Stunden 
Angesichtt. 
Ar Wenn die Erklärungen von den sämtlichen Wählern in 
mehr als einem Wahlkreise abgegeben wurden, so ist nur die zuerst ab- 
gegebene gũltig. 
Art. BS. Ein auf eine Zi FWgeschriebener Randidat kann daraus 
nur orstrichen werden, wenn er der Präfektur durch den Gerichlsvollzieher 
volle zwölf Tage vor dem W#h% seine Vosta kundgibt, sich von der 
Liste Krüchnziehen. 
. Jede Liste kann gegebenenfalls spãtestens zehn vosle Tage 
vor g durch die Namen neuer Kandidaten ergänzt werden, aus 
r eler sbrigen. bercits in der Liste eingetragenen Randidaten und 
nach Abgabe im Art. 5 verlangien“ Erklärung. Die Reihenfolge der 
auf der Liste erain, Vamen konn durch eine dbereinstimmende Er- 
darn aller die Liste cnm aeirbend Kandidaten spätestens zehn Tage 
vor der Wahl geaͤrden werder 
Art. 10. Mehrere den nämlichen Wohlkreis angehörende Leute 
können die Erklärung abgeben, daß sie in Hinsicht auf die den Listen ent- 
sprechenden Site ihre Stimmenzissern zusammenlegen. Diese Erklärungen 
haben auf der Präsektur zu e criolgen im nämlichen Zeitwaum wie die Er- 
llérungen der Kandidatur. Sie sind nur gülrig, wenn sie auf Gegenscitig- 
keit beruhen und durch den eri#ten Kandidaten einer jeden Liste unler zeichnel 
siud. Falls diese Erklärungen auf selbständigen Blätlern redigiert sind, so 
muß jedes ausdrücklich sämtliche Kandidatenlisten erwähnen, welche die 
Gruppe bilden sollen. Dieses Zusammenletzen der Stimmen lonn für eine 
einzelne Liste nur durch deren ersten Nandidaten gelündigt werden und 
zwar unter den nämlichen — und im gleichen Zeitraum wie die 
nm r zuandidan 
Sommaag. welcher dem Wahltag vorausgeht, sind die 
—ies bisen' durch die Verwaltungsbehörde an dem Eingang der 
Wahlburcaus anzuschlagen und zwar mit ihrer Ordnungsnummer, mit 
ihrem Titel und eventuell mit der Bezeichmung derjenigen Listen, mit 
welchen „ ihre S ten Aufammenlegen wo 
,N Die Stimmzektel für alle Uen- des Wahlkreises werden 
auf #ncan der Verwallungsbehörde auf ein eingiges Blatt gedruckt. 
Jede Liste erhält die ihr zugewiciene Ordnungsnummer, ihren Titel und 
evenluell die Bezeichnung derienigen Listen, mit denen sie ihre Stimmen 
zusammenlegen will. Die Namen der Nandidaten werden in derienigen 
Reihenfolge gedruckt, in der die Liste *— worden ist. Am Fust jeder 
Liste bleiben mehrere Linien frei, außerdem wird auf jedem Blalt der 
NRaum sür eine Lisie freigelassen. Dieser freie Raum erhällt lediglch eine 
Ordnungenummer. Die Stimmzettel, welche das Blalt zufammensenen, 
müssen leicht abgetreunt werden können. Die Verwallungsbehörde leilt 
gleichzeitig mit den Wählerkarten jedem Wähler zwei Stummieucbläer 
zu, ebenio wie ein von jeder KNandidatenliste deoutierles Flugblau. Der 
Umsang und das Gewicht dieser Flugbläuer jowie die Bedingungen ihrer 
Einlieferung werden durch ein beionderes Verwnlungsregiemen bestimmt. 
Die Slimmzettelblätter jind außerdem in den Wahlbureaus zur Verfügung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.