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Artikeln 4 und 5 entsprechende Erklärungen abgegeben haben (d. h. welche er-
lüärt haben, daß sie nur in einem Departemem Kandidat sind, und daß
sie die Kandidatur onnehmen). Die Eintrogung der Liste kann aus keinem
anderen Grunde abgelehnt werden (3. B. auch nicht, wenn sich unier den
Kandidaten der Liste eine Frau bekindek). Bei der Eintragung der Liste
erhält jeder der sic zufammensetzenden Kandidaten einc vorläufige Empfangs-
bestäligung. Dic endgümige Empfangsbeslätigung wird innerhalb 21 Stunden
Angesichtt.
Ar Wenn die Erklärungen von den sämtlichen Wählern in
mehr als einem Wahlkreise abgegeben wurden, so ist nur die zuerst ab-
gegebene gũltig.
Art. BS. Ein auf eine Zi FWgeschriebener Randidat kann daraus
nur orstrichen werden, wenn er der Präfektur durch den Gerichlsvollzieher
volle zwölf Tage vor dem W#h% seine Vosta kundgibt, sich von der
Liste Krüchnziehen.
. Jede Liste kann gegebenenfalls spãtestens zehn vosle Tage
vor g durch die Namen neuer Kandidaten ergänzt werden, aus
r eler sbrigen. bercits in der Liste eingetragenen Randidaten und
nach Abgabe im Art. 5 verlangien“ Erklärung. Die Reihenfolge der
auf der Liste erain, Vamen konn durch eine dbereinstimmende Er-
darn aller die Liste cnm aeirbend Kandidaten spätestens zehn Tage
vor der Wahl geaͤrden werder
Art. 10. Mehrere den nämlichen Wohlkreis angehörende Leute
können die Erklärung abgeben, daß sie in Hinsicht auf die den Listen ent-
sprechenden Site ihre Stimmenzissern zusammenlegen. Diese Erklärungen
haben auf der Präsektur zu e criolgen im nämlichen Zeitwaum wie die Er-
llérungen der Kandidatur. Sie sind nur gülrig, wenn sie auf Gegenscitig-
keit beruhen und durch den eri#ten Kandidaten einer jeden Liste unler zeichnel
siud. Falls diese Erklärungen auf selbständigen Blätlern redigiert sind, so
muß jedes ausdrücklich sämtliche Kandidatenlisten erwähnen, welche die
Gruppe bilden sollen. Dieses Zusammenletzen der Stimmen lonn für eine
einzelne Liste nur durch deren ersten Nandidaten gelündigt werden und
zwar unter den nämlichen — und im gleichen Zeitraum wie die
nm r zuandidan
Sommaag. welcher dem Wahltag vorausgeht, sind die
—ies bisen' durch die Verwaltungsbehörde an dem Eingang der
Wahlburcaus anzuschlagen und zwar mit ihrer Ordnungsnummer, mit
ihrem Titel und eventuell mit der Bezeichmung derjenigen Listen, mit
welchen „ ihre S ten Aufammenlegen wo
,N Die Stimmzektel für alle Uen- des Wahlkreises werden
auf #ncan der Verwallungsbehörde auf ein eingiges Blatt gedruckt.
Jede Liste erhält die ihr zugewiciene Ordnungsnummer, ihren Titel und
evenluell die Bezeichnung derienigen Listen, mit denen sie ihre Stimmen
zusammenlegen will. Die Namen der Nandidaten werden in derienigen
Reihenfolge gedruckt, in der die Liste *— worden ist. Am Fust jeder
Liste bleiben mehrere Linien frei, außerdem wird auf jedem Blalt der
NRaum sür eine Lisie freigelassen. Dieser freie Raum erhällt lediglch eine
Ordnungenummer. Die Stimmzettel, welche das Blalt zufammensenen,
müssen leicht abgetreunt werden können. Die Verwallungsbehörde leilt
gleichzeitig mit den Wählerkarten jedem Wähler zwei Stummieucbläer
zu, ebenio wie ein von jeder KNandidatenliste deoutierles Flugblau. Der
Umsang und das Gewicht dieser Flugbläuer jowie die Bedingungen ihrer
Einlieferung werden durch ein beionderes Verwnlungsregiemen bestimmt.
Die Slimmzettelblätter jind außerdem in den Wahlbureaus zur Verfügung