46 N Dealse Reiq und seint einfelurn Glieder. (Februar 19.)
ie Unterredung zwischen dem Staatssekretär und dem Vorsitenden
des ung nn Verbandes hat nicht wenige Tage vor Agadir stallgefunden,
sondern am 19. April 1911. Am 1. Juli solgte eine Unterredung zwischen
Rechtsonwall Cioß und dem Untersiaatssekrelär Dr. Zimmermann, da Herr
v. Riderlen-Wächter auf Urlaub Legangen war. Eine weitere Unterredung
zwischen Hertn Claß und dem Staatsjekrel hat nicht stattgesunden, also
auch nicht einc solche um September vorigen Jahres, von der Hert v. Miderlen-
Wächter im Reichstag gesprochen hat. Nach dem 1. Juli ist leine Unter-
redung zwischen dem Rechisanwalt Elaß und dem Auswärtigen Amt mehr
gewesen. Gegenüber den jachlichen Ausführungen des Slaalssekretärs er-
UHärt der Selchastesühre sschut daß sie in den entscheidenden Punkten
den Tatsachen nicht entip# “"
19. Februar. (Preugzisches Abgeordnetenhaus.) Erste
Veratun d Eniwurfs eines „Wassergesetzes“.
dwirtschaftsminister Frhr. v. Schorlemer: Der vorgelegte Eni-
wurf eints Wassergesetzes ist das A Ergebnis langjähriger Beralungen und
will die Ungleichheiten des bieher gelienden Rechies beseitigen, welche ni
allein innerhalb dieses hohen Hauies, sondern auch außzerhalb voinban
Gegenstond vieljacher Klagen und monnigiattiger Beichwerden gewesen sind.
Die letzte allgemein geltende Regelung bes Waiserrechts enihielt das Alu-
gemeine Landrecht vom Jahre l « im den Umjang der seinerzeitigen
preußiichen Monarchie. # erjolgte eine weilere Vergrösterung der
preußischen Gebictsteile, und damit irat von neuem der Wunich hervor,
auch das Wasserrecht einer neuen gesetzlichen Regelung gu unterziehen.
Aber danials, insbeiondere nach dem Jahre 1870, rechnete man auf eine
reichsgeirvliche Regelung des Wasserrechus und beschräulie sich daranf, durch
das Gesenz von 1879 die Rechte der Waisergruossenschasten gesetzlich fei-
zulegen. Das Bürgerliche Gese#buch hat in bezug auf das Wasserrecht
die damals gehegten Erwarlungen nicht erfüllt: es hat die Regelung des
Lasserrechis den Landesgeietzgrbungen überlassen und die bestehenden
lanergeievlichen Vorichriten aufrechterhallen. Neben dem preuctischen
adrechi, dem allgemeinen Recht und dem Coce civile sind die wasser-
rechussson Bestimmungen in 75 verschiedenen Gesetzen enthalten. Die
Forderung nach Erlaß eines Reichswassergeietes. die sich anläßlich der
Verunreinigung der Wasserläuse jetzt wicder erhoben hatte, kann ich nicht
autheisien denn nach der Reichsverfaflung ist mit Ansnahme der Schiffahrt
und Flosscrei die Wassergrieugebung der Zuständigkeil des Aeche, Senuzsgen.
Ohne Aenderung der Reichsverjassung wäre also ein solches Geict gar
nicht möglich gewesen. Der gemeinsame Fecv aller Vorschrifien für die
Vasserlänfe ist ein doppeller, einmal die möglichste Ausschaltung aller
Schädigungen und dann die weitgehendsse Ausnutung aller Vorkeile. Zu
diesem Ende teilt der Entwurf sämiliche Wasserläufe in drei Kategorien.
An den Wasserläufen erster Ordnung dehält sich der Siaat das Eigenlums-
recht vor, während die übrigen als Eigentum zugewiesen werden. In
seinen weiteren Abschnineen regelt der Emwurf die Frage der Benutzung
der Waiserläufe; er strebt hierbei den möglichsten Anogleich der öffentlichen
und privaten Imercii#en an, und er iucht das zu erreichen, indem er an
allen natürlicho n Wanstlmncn den Gemeingebrauch in den gesedlichen Grenzen
selegt, dabei ober zugleich durch eine abermalige Neuerung, das sogenannte
Verleitzungsversahren, Vorjorge triffl, daß Rechte an den Woiserläufen er-
worben werden, welche dem Betreifenden bieher nicht zustanden. Die
ost bellagte Verunreinigung der Gewässer bezw. die Reinhaltung der Fluß-
läuie fsindelt in dem Emwurf einc besondere Regelung. Behzüglich der Stau-