Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1912. (53)

Has NVeifr Neich und seint rinkelars Glieder. (Februar 22. 23.) 63. 
vertreter das Zentrum und in der Rechnungskommission den, „Vorsivenden 
die 3 und dessen Stellverireter die Nationallibera 
22. Februar. (Bayern.) Dem ““.y“ Frhrn. 
v. Hertling wird der Verdienstorden vom Heiligen Michael 1. Klasse 
verliehen. 
In dem Begleitschreiben aus der Geheimen Ranzlei heißt es: „Seine 
Königliche r*n wollen mit dieser Ordensverleihung Allerhöchstihr Ver- 
traucn zu Euer Exzellenz und insbesondere den dafür zum Ausdruck 
bringen, dab Euer Exzellenz die Mühen des neuen Amtes übernommen 
hab 
22. Februar. (Schwarzburg= Rudolstadt.) Eröffnung des 
Landtages. 
ierung bringt eine Steuerreform ein mit einer Wahlrechte- 
odrung Augilnsen der Höchstbesteuerten. Diese wurde schon einmal ob- 
gelehnt. 
23. Februar. (Bayern.) Der liberale Landtagsabgeordnele 
und katholische Pfarrer Grandinger verzichtet auf seine Anwart- 
schaft auf die Pfarrei Pullach, für die ihn der Münchener Magistrat 
als iu. präsentiert hatte. 
gen die Weigerung des Münchener Erzbischofs hatte der Magistrat 
Feschwero ein gelegt. Das als kirchliche Prüfungsinstan) sungierende 
biichofliche Ordinarsat Augsburg hat aber den Entscheid des Münchener 
Erzbiichofs gulgeheißen und die Beschwerde des Münchener Magistrats 
wegen Verweigerung der Investitur ie dem nun nur noch der Weg 
an das päpstliche Synodalgericht in Rom o# 
23. Februar. (Reichstag.) Einbringung des Reichs- und 
Staalsongehörigkeitsgesetzes. 
Statssetret. Dr. Delbrück: Das Starttangehorigoeitegeses soll 
vom 1. Juni 1870 bag Es ist aber nicht die Absicht, die 
Vmmahneen über Erwerb und Verlust der Stioals- und Reichsangehörig- 
keit von Grund aus zu öndern, sondern nur einzelne Besimmungen iu 
ändern und zu ergänzen, entsprechend der Lhatwichng der wcen und 
wirtichaftlichen Verhällnisse des Deutschen Reiches. Das Gesetz von 1870 
gehort noch zu den guunbhegnenden Gesetzen dee Norddeutichen Inden. Er 
hone die Aufgabe, die Bundesvertäge in ein staaterechtliches Band zu 
loijen und allen Bundesangehdrigen ein gemeinsames Indigenat dem Aus- 
lande gegenüber zu ver schaffen. Das Gesen hat dieje Aufgaben emiprechend 
der Geichichte und staatsrechtlichen nonebe des Demichen Reiches und 
den damaligen slaale-- und völkerrechtlichen Anschauungen 7*2 un wenn 
mon ehrlich sein will, muß man behaupten, es hat an, s heute im 
großen und gn allen Anforderungen genügt. Das alle rrons. WI an 
die Spite den Grundsotz, daß die Reichsangehörigkeit durch die Staats- 
ongehorigkeit zu —W Bundesstaat erworben wird und mit ihrem Verlnit 
erliicht. Das ist E*s “= und muß noch heute als richtig angesehen 
. t dem Fooerontue Charakter des Reiches, wenn die 
Net gehbr#glenn r*m setbltendig. als solche erworben werden kann, jon- 
dern — sie ledigl ich als die Rechtsjolge der atugenerigtet. zu einrm 
Lundesstoat erscheint. Lats Aniechtung hat das alle Gesetz eigemlich nur 
duch vnr Paragraphen über den Verlust der Er, rgeG er-
	        
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