61 DHes Berilsche Reich und seint einzelurn Glieder. (Februar 23. 21.)
fahren, wonach derjenige seine Staatsangehörigkeit verliert, der sich zehn
Jahre im Auslande aufgehalten hat. Man ist der Meinung. daß durch
diese Bestimmung dem Deutschen Reiche ein gut Teil jeiner besten Bolks-
kräste ohne ###genden Grund verloren geht. Heme stelt der Anslands--
deunsche bei den Verkehreverhältnissen, bei der Ennoicklung unserer Presse
in dauerndem und lebhaitem Verkehr mit dem wirtschanlichen und geistigen
Leben seines Heimatlandes und mit denen, die ihm dort noch nahe stehen.
Das Bewuinsein, ein Deulsicher zu sein, aibt gleichienig das Gejühl der
Sicherheit, das alle dieienigen haben, die sich uner dem Schu# einer
starlen Flagge beiinden. Und auch das Deutiche Reich hat ein anderes
Imiereise als damols, diejenigen an üich zu sfeifeln, die über das Meer hinaus-
gegangen sind, denn auch die Gründe der Auswanderung lüund zum größten
Teil andere geworden. Wer heute geht. geht nicht, um sich wirtichaftlich
und polilisch vom Vaterlande zu treunen, jondern zum großen Teil, um
im Dienste des Vaterlandes zu arbeiten: und daonk unserer entwickelten
— und unierer starken Flagge sind wir in der Lage, deuen, die
auf den Schun des Deuichen Reiches verlassen, dieien Schutz zu ge ·
nahren Dies führt zur Beieitigung des & 21. Es fragt sich nur, wie
man den Münschen, die in dieier Bestimmung zwar —— aber sehr
wenig genau sormuliert lind, gerecht werden kann. Man hat geiagt, man
musse von dem Grundsatz ausgehen, daß die Eigenichaft als Teunicher, die
man durch die Geburt erwvorbenG hat, wo immer auch die Wiege gestanden
hot, niemals erteren gehen kann. Semel Germanns. Semper Germanus!
Der §21 des Veseuen#wuries lautel: Ein Deuticher, der im Inland
weder seinen Wohnsib noch seinen daueruden Aufenthalt hat, verliert seine
Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Siaatsangehörig-
keit, wenn dieier Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des Ehe-
mannes oder des heseblichen Vertretere erfolgt, die Ehefrau und der Ver-
tretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen
die — beantragt werden könnle- aals ·
ongehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe der auslän diichen Staats-
angehörigkeit auf seinen Dn die schriftliche Genehmigung der zuständigen
eehörde seines Heimatsstaates zur Beibehaltung jeiner S tantsangehorigkeit
erhalten hat. Vor der Erteilung der Genehmigung ist der deutiche Konjul
hören. Unter Zustimmung des Bundesrais kann von dem Neichskanzler
angrorduet werden, daß Personen, welche die Stoatsangehörigkeit in einem
beitimmten ausländi#chen Staate erwerben wollen, die im Abs. 2 vorgejehene
Genrhmigung nicht erleilt werden dar
23. Februar. (Berlin.)
Polizeipräsident v. Jagow hat als Aussichtsbehörde den Magistrat
von Berlin angewiesen, den Bau der städtischen Untergrundtahn Nord. Süd
bis 1916 ferligeustellen, und bei einer Verspätung des Baues eine Straf-
gebühr von 201000/X) Mark für jedes Jahr ni
23. Februar. Die „Breslauer Zeitung“ bringt eine Erklärung
des Kardinals Kopp:
fie in Breslau neubegründelen Zeitung (mit gegen die
nNolner Richiung gewandter Tendenz) „Das katholische Deutschland“ völlig
jern und vertrete keine Politik, die sich gegen das Zentrum richte.
24. Februar. (Berlin.) In Gegenwart der Kaiserin wird
die Ausstellung „Die Frau in Haus und Beruf“ feierlich eröffnet.