Des Leuise Neiq mad selne eluselera slieter. Mãtz 20. 85
des Pfarrers Traub ist aber entschieden zu bedauern. Die Grundlage des
Gedeihens der Kirche dient -- da z dder Priester de- Bertrauen seiner
Gemeinde hat. Das war bei Traub der Fall, und es ist deshalb f
bedauerlich, daß eine E noe Tran seiner Gemeinde entrijjen wurde.
Wir können auch nicht begreisen und verstehen, n- sich im Falle Heyn
das Veriahren dreizehn Monate lang hingezogen hat. Im Falle Siems
bat man diejem Pfarrer die Möglichkeit des nidde geordneten
Instanzenzuges abgeschnimen. Wir leben jetzt in kirchlicher Bezichung in
einer Zeit des Ueberganges und der Gärung. Die verroticten alten Zu-
ba#nde müssen fallen. Die Religion muß im engsten Bunde mit der Kunst
und mit allen wissenichastlichen, technischen und sogiolen Bestrebungen zu-
sammenwirken. (Beifall lints.) Erfreulicherweise kommt dieser Gedamte
auch schon in Berfügungen der kirchlichen Behörden an die Pfarre t zum
Ausdruck. Ich erwähne nur die Veriiung des sächsischen Netstorkenn in
Magdeburg und die des Oberkirchenrats.
Kultusminister v. Trott auf Solz: Der Abg. Nopsch hat pdsteat
des Sioates zur Kirche richtig gekenngeichnet. Er hat ausgeführt, d
durch das Gesetz die Rirchenbehörden selbständig gestellt seien und daß d
Slaatsbehörden auf sie einen dieelten Einfluß nicht ausüben können, barn
aber den Bunsch aueêgesprochen, daß voch eine moralische Einwirkung auf
den Oberkirchenrat ausgebr werden möchte. Das würde auf einen Um-
weg bindemen, daß ich einen Druck auf die Entscheidung des Oberkirchen-
tats ausüben mochte. Auch das muß ich ablehnen. Do würde ich in die
i der Kirche eingreisen, die durch die Meietze gewehrken ist.
backenberg (NMl.): Die evongelische Kirche hat die nie ganz
resilos zu Anlenes Aufgabe, für ihre Diener die richtige Grenze zwischen
Bindung und Freiheit zu ziehen, so viel Freiheit, wie irgendwie mit den
Interessen der Gemeinschaft sich vereinigen lästt: auf der anderen Seite
wird die evangelische Rirche eine Bindung ansüben müssen auf ihre Diener
und wird diese Bindung aus evangelischem Geiste heraus so gestalten muisen,
daß das Gewissen des einzelnen von der Geiamtheit nicht zu stark belastet
wird. Bislang hot die evangelische Kirche in der Behandlung von Lehr-
fragen durchaus auf dem Boden des alten kanonischen Rechies gestanden,
icde Abweichung von der Lehre wurde genau so behandelt wie iede #inliche
Versehlung eines Geistlichen. Nach evangelischer Auiasiung stellt aber der
Glaube des Geistlichen kein Rechtsverhältnis dar, sondern ist nur ein inneres
Verhältnis des einzelnen Au Gott. Ist das aber der Fall, dann kann eine
Jrrlehre nicht einen strafbaren Tatbestand darstellen, und daun kann die
Lebre nicht unter ein Dügiplinarversahren gestellt werden. Von dieier —
falung aus ist dos neue Irrlehregeieb geichaffen worden. Dieies Geieß
ist einer der grösten Fortschritle, die in der neueren kirchlichen kur weies
uniere cvangelische Kirche zu verzeichnen hat. Das bedentet einen Bruch
mit dem kanonischen Recht und stellt das ganze Verfahren aus einen wirklich
evangeli#chen Standpu ntt. Der Geistliche wird nicht mehr wegen eines
bererre wie wegen eines sittlichen Vergebens angeklagt, es wird ihm
1 als Schuld angerechnet, er bleibt auch bei einer Abweichung der Lehre
n in der Kirche. Das ist ein ganz ungemeiner Fortichritt. In jeder
Beziehung ehrenvoll, als ein Monn der Ueberzengung wird auch ver Geist--
liche vor aller Weln und vor seiner eigenen Kirche dastehen, wenn er wegen
einer Abweichung in der Lehre aus dem Dienste geschieden ist. Die Rirche
wird ihm die Ehre nicht rmss während er nach dem früheren Ge-
ietz als aebeeter abingesteln
t (Erk ve Eijenacher Kirchenkonferens hat sich in
sehr aiele un ps endas — für die evangelische Aucche gezeigt.