Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  69.  1103

ul  Werden  Nachkörungen  und  erneute  Körungen  im  Berufungsverfahren  gelegentlich
anderer  Dienstgeschäfte,  deren  Kosten  der  Staatskasse  zur  Last  fallen,  vorgenommen,  so  ermäßigen
  sich  die  Vergütungssätze  der  Ziff.  2,  3  auf  die  Hälfte.

I7  Die  K.  Bezirkstierärzte  haben  die  in  Abs.  I,  II,  III  bestimmten  Vergütungen  nur
in  den  Fällen  zu  beanspruchen,  in  denen  nach  den  künftigen  Vorschriften  für  die  Entschädigung
  der  Beamten  des  Ziovilstaatsdienstes  bei  der  Vornahme  auswärtiger  Dienstgeschäfte
  die  Voraussetzungen  für  die  Gewährung  einer  besonderen  Entschädigung  gegeben  sind.

V  Die  Vergütung  umfaßt  sowohl  die  Entschädigung  für  die  Vornahme  des  Körgeschäfts
als  den  Ersatz  der  Reise=  und  sonstigen  Auslagen,  insbesondere  der  Kosten  für  die  Beschaffung
  der  Körverzeichnisse,  Körscheine  u.  dergl.

V1  Die  Vergütung,  die  den  Vorsitzenden  der  Körausschüsse  aus  der  Staatskasse  zusteht,
ist  unter  Benützung  des  Formblatts  Anlage  V  aufzurechnen.  Die  Aufrechnung  über  die
Vergütung  für  die  Hauptkörungen  ist  nach  deren  Beendigung,  die  Aufrechnungen  über  die
Vergütung  für  Nachkörungen  und  erneute  Körungen  im  Berufungsverfahren  sind  am  Schlusse
eines  jeden  Vierteljahrs  bei  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  einzureichen.  Die
Regierung,  Kammer  des  Innern,  hat  die  Aufrechnungen  durch  den  tierärztlichen  Referenten
technisch  prüfen  zu  lassen  und  sie  sodann  an  die  Regierungs-Finanzkammer  zur  rechnerischen
Prüfung  und  Einweisung,  soweit  die  Vergütung  der  K.  Bezirkstierärzte  in  Frage  kommt,
auf  den  Ansatz  „Tierärzte.  Tagegelder  und  Reisekosten“,  im  übrigen  auf  den  Ansatz  „Kosten
für  Körung  der  Bullen,  Eber,  Ziegenböcke  und  Schafböcke“  im  Etat  des  Staatsministeriums
des  Innern  abzugeben.

g  32.

1  Die  vom  Distriktsrate  gewählten  Mitglieder  des  Körausschusses  und  des  verstärkten
Körausschusses  erhalten  für  Zeitversäumnis  und  Auslagen  beim  Körgeschäfte,  soweit  das
Geschäft  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  des  Wohnorts  stattfindet,  eine  Vergütung,  die,
vorbehaltlich  des  Art.  14  Abs.  III,  IV,  aus  der  Distriktskasse  zu  leisten  ist.

n  Die  Vergütung  beträgt  für  jeden  Tag  bei  einem  Zeitaufwand  (einschließlich  der  Reisedauer)
  bis  zu  2  Stunden  3  —&,  von  mehr  als  2  Stunden  bis  zu  6  Stunden  5  M,  von
mehr  als  6  Stunden  10.6.

III  Der  Distriktsrat  kann  mit  Genehmigung  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  die
Gebühren  über  diese  Sätze  erhöhen  oder  an  ihre  Stelle  eine  jährliche  Bauschvergütung
treten  lassen.

1V  Sofern  eine  Bauschvergütung  nicht  ausgesetzt  ist,  haben  die  distriktsgemeindlichen  Mit-180