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sperrung selbst als Mittel zu einem anderen Delicte sich darstellen
kann.
Durch das Erforderniß des Widerrechtlichen werden die Fälle
der erlaubten Züchtigung und der Nothwehr, sowie die Fälle, in
denen die Einsperrung als erlaubtes Sicherungsmittel gegen gefährliche
Personen sich darstellt, ausgeschlossen.
Die Worte „auf andere Weise“ verlangen eine Thätigkeit, die
in ihrer Wirksamkeit der Einsperrung gleichsteht. Ueberhaupt reicht
eine nur momentane Beschränkung der Freiheit nicht hin und es
begründet nicht jeder noch so rasch vorübergehende Zwang die Anwendung
des Paragraphen.
Die „Behandlung“ muß von dem Einsperrenden ausgehen oder
von ihm zugelassen sein.
Vgl. übrigens noch 88 341, 358.
8 240.
Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch
Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, wird mit Gefängniß
bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert
Mark bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Unter § 240 fällt auch die mit Gewalt oder Drohung begangene
Selbsthülfe; die einfache Selbsthülfe ist straflos. Die Gewalt wie
die Bedrohung muß ausgereicht haben, den Anderen zu der Handlung
2c. wider seinen Willen zu bestimmen; deshalb ist die Drohung
auf die Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen beschränkt
worden; eine volle Aufhebung der Willensfreiheit wird jedoch nicht
erfordert. Eine objectiv ausführbare Drohung ist nicht nöthig, dafern
nur der Bedrohte sie dafür hielt und der Thäter durch sie den
Anderen nöthigen wollte. Ferner wird eine unmittelbar zu verwirklichende
Drohung nicht vorausgesetzt, ebenso nicht, daß die Gewalt
und die Handlung unmittelbar auf einander folgen.
Die Näöthigung zu einem erlaubten Thun ist strafbar, wenn
der Handelnde zur Anwendung der Gewalt nicht befugt war. Das
Wort „widerrechtlich“ bezieht sich auf „nöthigt“, und die Nöthigung
ist widerrechtlich entweder wegen des Zwangsmittels an sich oder
wegen des Gebrauchs zu einem widerrechtlichen Zweck.