Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

Von  den  Abgaben,  welche  zu  entrichten  sind,  wenn  Gegenstände  zur
Durchfuhr  angemeldet  werden.

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Erxrtract

aus  dem  Frankfurter  Solltarif

ꝛc.  ꝛc.

Dritte  Abtheilung.

 

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IIIer  Abschnirt.

Bei  der  Durchfuhr  von  Waaren  blos  durch  nachgenannre
Landestheile  oder  auf  nachgenannten  Straßen,  wird  die  Durchgangsabgabe
  dahin  ermäßigt,  daß  als  höchster  Durchfuhrzoll
auch  von  den  bei  der  Eingangs=  und  Ausgangsabgabe  höher

belegten

Waaren  nur  erhoben  wird:

1.)  Von  Waaren,  welche

a.)  auf  der  linken  Rheinseite  landwärts  eingehen  und  auf

b.)

c.)

derselben  Rheinseite  landwaͤrts  wieder  ausgehen,  oder
welche  auf  dem  Rheine,  es  sei  zu  Berg  oder  Thal,
oder  auf  der  Mosel  in  das  Vereinsgebiet  eintreten,
und  auf  Straßen  auf  der  linken  Rheinseite  wieder  aus—
gehen,  und  umgekehrt,  welche  auf  Landwegen  linkseits
Rheins  eintreten  und  auf  dem  Rheine,  es  sei  zu  Berg
oder  Thal,  oder  auf  der  Mosel  ausgehen;

ingleichen  welche
ebenfalls  beim  Eingange  auf  der  linken  Rheinseite  landwärts
  an  der  Grenzstrecke  von  Eimeldingen  (Basel
gegennber)  in  südöstlicher  Richtung  bis  Mittenwald
wieder  ausgehen,  oder  welche  umgekehrt  beim  Eingange
auf  der  ebenbezeichneten  Grenzlinie  von  Eimeldingen
bis  Mittenwald  auf  der  linken  Rheinseite  landwärts
wieder  ausgehen;

endlich  welche
an  der  nördlichen  Grenze  des  Vereins,  zwischen  dem
Rhein  und  der  Elbe  landwärts  eingeführt  und  von  dem

Vom  Preuß.

Centner.

Vom

 

 

Thlr.  soar.

 

 

 

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Zoll-Centner.
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