Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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des  Erwerbers  aus  einem  solchen  Vertrage,  die  Rechte  aus  dem  Vertrage  für  einen  Dritten
erworben  oder  die  Pflichten  daraus  für  einen  Dritten  übernommen  zu  haben,  wird  die
Gebühr  des  Art.  146  erhoben,  sofern  nicht  der  erste  Erwerber  den  Vertrag  erweislich
auf  Grund  eines  Vollmachtsauftrags  oder  einer  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  für  einen
Dritten  abgeschlossen  hat  und  die  Übertragung  der  Rechte  dieses  ersten  Erwerbers  an  den
Dritten  erfolgt.

Das  gleiche  gilt  von  Ubertragungen  der  Rechte  aus  Anträgen  zur  Schließung  eines
entgeltlichen  Vertrags  der  im  Art.  146  bezeichneten  Art,  sofern  der  Antrag  den  Veräußerer
bindet,  sowie  aus  Verträgen,  durch  die  nur  der  Veräußerer  zur  Schließung  eines  solchen
Vertrags  verpflichtet  wird.

Art.  147.

Für  die  Verträge  über  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses  wird,
soweit  sie  bewegliche  Sachen  oder  diesen  gleichstehende  Rechte  zum  Gegenstande  haben,  die
Gebühr  des  Art.  145,  soweit  sie  Grundstücke  oder  diesen  gleichstehende  Rechte  zum  Gegen—
stande  haben,  die  Gebühr  des  Art.  146  Abs.  1  Ziff.  1  erhoben.

Auf  Verträge  über  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Gesamtguts  einer  Gütergemeinschaft
  findet  die  Vorschrift  des  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.  Die  Gebühr  wird
jedoch  nur  aus  dem  halben  Werte  des  Gesamtguts  erhoben.

Wird  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Gesamtguts  mit  der  Teilung  des  Nachlasses
  des  verstorbenen  Ehegatten  verbunden,  so  bleibt  bei  der  Berechnung  des  Wertes  des
Nachlasses  der  Anteil  des  verstorbenen  Ehegatten  am  Gesamtgut  außer  Ansatz.

Art.  148.

Ist  das  Eigentum  an  einem  Grundstück  oder  ein  den  Grundstücken  gleichstehendes  Recht
im  Erbweg  auf  mehrere  übergegangen  und  findet  die  Auseinandersetzung  unter  ihnen  in  der
Weise  statt,  daß  die  Gemeinschaft  zur  gesamten  Hand  in  eine  Gemeinschaft  nach  Bruchteilen
nach  Maßgabe  der  Erbteile  umgewandelt  wird,  so  wird  auf  die  nach  dem  Art.  147  geschuldete
  Gebühr  die  Besitzveränderungsgebühr  angerechnet,  welche  die  Miterben  nach  dem
Art.  252  für  den  Übergang  des  Grundstücks  oder  des  Rechtes  auf  sie  entrichtet  haben.

Art.  149.

Für  einen  Vertrag,  durch  den  ein  Miterbe  seinen  Anteil  an  dem  Nachlasse  einem
anderen  Miterben  oder  einem  Dritten  überträgt,  wird  die  Gebühr  des  Art  145  aus  dem
Werte  des  Anteils  erhoben.  Wenn  jedoch  der  Erwerber  des  Anteils  infolge  der  Übertragung
sämtliche  Anteile  in  sich  vereinigt,  so  wird,  sofern  zum  Nachlaß  ein  Grundstück  gehört,
überdies  eine  Gebühr  von  eins  vom  Hundert  des  Wertes  des  Grundstücks  erhoben.