Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

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61. 
Bekanntmachung 
betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha, Balata und 
von Halb= und Fertigfabrikaten unter Verwendung dieser Rohstoffe. 
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, da 
— worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt —, sowie jedes Anreizen zur Übertretung 
schrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Ziffer b’) de 
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2·#) des Bayerischen Gesetzes über den 
5. November 1912 oder nach § 5°*) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 
Asbest, sowie 
ß jede Ubertret 
der erlgssenen u 
s Gesetzes ũber den 
Kriegszustand vom 
bestraft wird. 
§ 1. Inkrafttreten der Verfügung. 
a) Die Verfügung tritt am 24. Juli 1915, mitternachts 12 Uhr, in Kraft. Sie gilt gegenüber allen 
genannten Personen, Gesellschaften usw., auch wenn deren Vorräte durch schriftliche Einzelverfügun 
früher beschlagnahmt wurden. Insoweit werden die früheren Einzel-Beschlagnahme-Verfügungen durch diese Bekannt 
ersetzt. Dagegen bleiben für die betroffenen Fabriken und Rohgummihändler bestehen: 
1. die Anordnungen der seither zur Beschlagnahme ergangenen Rundschreiben; 
2. die über die Verwendung von Rohgummi zur Anfertigung bestimmter Waren erlassenen Verbote; 
3. die Verpflichtung zur monatlichen Einreichung der Bestands= und Verbrauchsmeldung über Rohgummi usw. bei der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung Berlin SW. 48, verl. Hedemannstr. 10, auf besonderem Formular. « 
Für die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der am 24. Juli 1915 (Meldetag), mitternachts 12 Uhr, bestehende 
tatsächliche Zustand maßgebend. " 
b) Für die in § 3 Abs. c bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang 
oder der Einlagerung der Waren in Kraft. 
) Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 24. Juli 1915 etwa hinzukommenden Vorräte; bei den 
durch § 5 betroffenen Personen, Gesellschaften usw. jedoch nur, wenn damit die zulässigen Mindestmengen überschritten werden, 
d) Falls die im § 5 aufgeführten Mindestmengen am 24. Juli 1915 nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und 
Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestvorräte überschritten werden. 
e) Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Betroffenen nachträglich unter die angegebenen Mindest- 
mengen, so behält die Verfügung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit. 
im §8 3 
gschon 
machung 
8 2. Von der Verfügung betroffene Gegenstände. 
a) Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom festgesetzten Meldetag ab bis auf weiteres sämtliche Vorräle 
der nachstehend aufgeführten Klassen in rohem, halbfertigem und fertigem Zustand (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder 
sämtlicher Klassen vorhanden sind), mit Ausnahme der im § 5 genannten Mindestmengen. 
  
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes 
oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder 
zu solcher Ubertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. 
*#) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder 
während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vor- 
schrift übertritt, oder zur Ubertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
*#.) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten 
Frist erteilt, oder wissen tlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen find. 
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser 
Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
	        
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