Full text : Der Erwerb der Gebietshoheit.

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facher  Gefahren  und  fremder  Annexionsgelüste  endlich  gelungen.
  Und  sobald  ein  wirkliches  Staatswesen  vorhanden
war,  liess  auch  die  allgemeine  völkerrechtliche  Anerkennung
nicht  auf  sich  warten.  Damit  wurde  seitens  der  bestehenden
Staaten  das  Vorhandensein  eines  neuen  souveränen  Staates
konstatiert,  und  dieser  in  die  internationale  Rechtsgemeinschaft
aufgenommen.  Die  völkerrechtliche  Anerkennung  ist  im  Falle
des  Kongostaats  in  einem  sehr  frühen  Stadium  von  dessen
staatlicher  Entwickelung  erfolgt,  als  Kaum  die  notdürftigsten
Grundlagen  einer  inneren  Organisation  vorhanden  waren.  Man
hat  diesem  Umstande  auch  insofern  Rechnung  getragen,  als  man
den  jungen  Staat  nicht  als  vollkommen  gleichberechtigten  in
die  Gemeinschaft  der  zivilisierten  Nationen  aufnahm,  sondern
ihn  durch  Einführung  der  Konsulargerichtsbarkeit  auf  seinem
Staatsgebiet  in  der  Ausübung  eines  wichtigen  Hoheitsrechts
wesentlich  beschränkte.  Grundsätzlich  aber  besitzt  der  Kongostaat
  volle  Souveränetät  über  sein  in  internationalen  Verträgen
anerkanntes  Gebiet.  Diese  Souveränetät  ist  eine  neue  und
ursprüngliche;  sie  ist  von  keinem  früheren  Souverän  abgeleitet,
sondern  mit  dem  neuen  Staate  entstanden.  Träger  dieser
Souveränetät  war  ursprünglich  die  Gesellschaft  selbst,  welche
die  Staatenbildung  geleitet  hatte;  sie  hätte  dies  auch  nach
erfolgter  internationaler  Anerkennung  bleiben  können.  Ihr
ursprünglicher,  privatrechtlicher  Charakter  hatte  sich  von
selbst  dadurch,  dass  sie  zur  Trägerin  der  neu  entstehenden
Souveränetätsrechte  wurde,  für  das  diesen  unterworfene  Gebiet
in  einen  öffentlichrechtlichen  verwandelt.