Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreißigster Jahrgang. 1914. Zweite Hälfte. (55b)

Er##britannien. (November 2. 3.) 601 
während es beweist, daß es die zahlreichen Wohltaten Englands gegen die 
Türkei vergessen hat. Sie werden bitter die Entartung ihrer Religions- 
genossen empfinden, die sich gegen ihren eigenen Willen vom deutschen 
Einfluß beherrschen lassen. Außerdem werden viele von ihnen, sobald die 
Türkei von Deutschland in den Krieg hineingezogen ist, sich genötigt sehen, 
sich von einer Politik zu trennen, die in derartig bedauerlicher Weise die 
Stellung der Türkei voreilig entscheidet. Die türkische Regierung unterbrach 
vergangenen Freitag kurzerhand und ohne jede Ankündigung alle telegraphischen. 
Verbindungen zwischen London und der englischen Botschaft in Konstantinopel. 
Dieser Akt der Pforte ist zweifellos das Vorspiel weiterer Angriffe, die 
gegen englische Interessen, englisches Gebiet und gegen Aegypten unter- 
nommen werden sollen. 
2. November. Der türkische Botschafter erhält seine Pässe. 
Vor seiner Abreise überreicht er ein Ultimatum des Khedive, das 
die sofortige Zurückziehung der englischen Truppen aus Agypten 
verlangt. 
3. November. Erster Angriff einer deutschen Krenuzerflottille 
auf die englische Küste (bei Yarmouth). 
3. November. Die Admiralität erklärt die ganze Nordsee als 
militärisches Gebiet. Die betr. Bekanntmachung besagt: 
Vergangene Woche haben die Deutschen auf offener See und ohne 
jede Ordnung auf die wichtigste Fahrstraße von Amerika nach Liverpool 
über die Nordküste Irlands Minen gestreut. Friedliche Handelsschiffe sind 
schon dadurch zerstört worden, Menschenleben dabei verloren worden. Der 
Dampfer „Olympic“ von der White Star-Linie ist durch einen glücklichen 
Zufall einem Unglück entgangen. Hätten englische Kreuzer nicht gewarnt, 
so wären noch mehr englische und neutrale Kauffahrer und Personenschiffe 
vernichtet worden. Diese Minen können nicht durch ein deutsches Kriegs- 
schiff gelegt worden sein, sie sind durch ein Handelsschiff gelegt worden, 
das unter neutraler Flagge segelte und tat, als ob es friedliche Handels- 
zwecke verfolgte; es hat unter voller Ausnutzung der Vorteile der Unan- 
tastbarkeit, welche die neutralen Handelsschiffe genießen, in rücksichtsloser und 
ruchloser Weise das Leben aller Seefahrenden in Gefahr gebracht, ohne 
dorauf zu achten, ob es sich um Freunde oder Feinde handelt, ob sie einen 
bürgerlichen oder militärischen Charakter haben. Das Legen von Minen 
unter neutraler Flagge, das Unternehmen von Erkundungen mit den 
Fischereidampfern, Lazarettschiffen und neutralen Fahrzeugen erweisen sich 
als das gewöhnliche Kennzeichen der deutschen Kriegführung zur See. Unter 
diesen Umständen, in Erwägung der bedeutenden Interessen, die der eng- 
lischen Marine anvertraut sind, sowie der Sicherheit des friedlichen Handels 
auf offener See und der Handhabung des Handelsverkehrs zwischen neu- 
tralen Ländern innerhalb der Grenzen des internationalen Rechts, erachtet 
die Admiralität es für notwendig, Ausnahmemaßregeln zu treffen im Hin- 
blick auf die neuen Verhältnisse, unter denen der Krieg geführt wird. Sie 
macht daher bekannt, daß die ganze Nordsee als ein militärisches Gebiet 
zu betrachten ist. Innerhalb dieses Gebiets werden Kauffahrer aller Länder, 
Fischereifahrzeuge und alle sonstigen Schiffe ernsten Gefahren wegen der 
Minen ausgesetzt sein, die ausgestreut worden sein müssen, sowie wegen 
der Kriegsschiffe, die Tag und Nacht eifrig nach verdächtigen Fahrzengen 
suchen. Alle Kauffahrtei- und Fischereifahrzeuge werden hierdurch vor den
	        
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