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während es beweist, daß es die zahlreichen Wohltaten Englands gegen die
Türkei vergessen hat. Sie werden bitter die Entartung ihrer Religions-
genossen empfinden, die sich gegen ihren eigenen Willen vom deutschen
Einfluß beherrschen lassen. Außerdem werden viele von ihnen, sobald die
Türkei von Deutschland in den Krieg hineingezogen ist, sich genötigt sehen,
sich von einer Politik zu trennen, die in derartig bedauerlicher Weise die
Stellung der Türkei voreilig entscheidet. Die türkische Regierung unterbrach
vergangenen Freitag kurzerhand und ohne jede Ankündigung alle telegraphischen.
Verbindungen zwischen London und der englischen Botschaft in Konstantinopel.
Dieser Akt der Pforte ist zweifellos das Vorspiel weiterer Angriffe, die
gegen englische Interessen, englisches Gebiet und gegen Aegypten unter-
nommen werden sollen.
2. November. Der türkische Botschafter erhält seine Pässe.
Vor seiner Abreise überreicht er ein Ultimatum des Khedive, das
die sofortige Zurückziehung der englischen Truppen aus Agypten
verlangt.
3. November. Erster Angriff einer deutschen Krenuzerflottille
auf die englische Küste (bei Yarmouth).
3. November. Die Admiralität erklärt die ganze Nordsee als
militärisches Gebiet. Die betr. Bekanntmachung besagt:
Vergangene Woche haben die Deutschen auf offener See und ohne
jede Ordnung auf die wichtigste Fahrstraße von Amerika nach Liverpool
über die Nordküste Irlands Minen gestreut. Friedliche Handelsschiffe sind
schon dadurch zerstört worden, Menschenleben dabei verloren worden. Der
Dampfer „Olympic“ von der White Star-Linie ist durch einen glücklichen
Zufall einem Unglück entgangen. Hätten englische Kreuzer nicht gewarnt,
so wären noch mehr englische und neutrale Kauffahrer und Personenschiffe
vernichtet worden. Diese Minen können nicht durch ein deutsches Kriegs-
schiff gelegt worden sein, sie sind durch ein Handelsschiff gelegt worden,
das unter neutraler Flagge segelte und tat, als ob es friedliche Handels-
zwecke verfolgte; es hat unter voller Ausnutzung der Vorteile der Unan-
tastbarkeit, welche die neutralen Handelsschiffe genießen, in rücksichtsloser und
ruchloser Weise das Leben aller Seefahrenden in Gefahr gebracht, ohne
dorauf zu achten, ob es sich um Freunde oder Feinde handelt, ob sie einen
bürgerlichen oder militärischen Charakter haben. Das Legen von Minen
unter neutraler Flagge, das Unternehmen von Erkundungen mit den
Fischereidampfern, Lazarettschiffen und neutralen Fahrzeugen erweisen sich
als das gewöhnliche Kennzeichen der deutschen Kriegführung zur See. Unter
diesen Umständen, in Erwägung der bedeutenden Interessen, die der eng-
lischen Marine anvertraut sind, sowie der Sicherheit des friedlichen Handels
auf offener See und der Handhabung des Handelsverkehrs zwischen neu-
tralen Ländern innerhalb der Grenzen des internationalen Rechts, erachtet
die Admiralität es für notwendig, Ausnahmemaßregeln zu treffen im Hin-
blick auf die neuen Verhältnisse, unter denen der Krieg geführt wird. Sie
macht daher bekannt, daß die ganze Nordsee als ein militärisches Gebiet
zu betrachten ist. Innerhalb dieses Gebiets werden Kauffahrer aller Länder,
Fischereifahrzeuge und alle sonstigen Schiffe ernsten Gefahren wegen der
Minen ausgesetzt sein, die ausgestreut worden sein müssen, sowie wegen
der Kriegsschiffe, die Tag und Nacht eifrig nach verdächtigen Fahrzengen
suchen. Alle Kauffahrtei- und Fischereifahrzeuge werden hierdurch vor den