Niederlande. (März 25.—August 3.) 771
XII.
Niederlande.
W. März. (Amsterdam.) Der Gemeinderat wählt den Sozial-
demokraten Wiebaut mit 22 gegen 18 Stimmen zum Wethouder
(beigeordneten Bürgermeister).
Der Neugewählte wird an die Spitze der neu gebildeten „Abteilung
der sozialen Angelegenheiten“ treten.
4. April. Veröffentlichung eines Aufrufs zur Unterstützung
der dänischen Bevölkerung in Nordschleswig.
Das niederländische Volk wird darin aufgefordert, „einem stamm-
verwandten Volk in dem schweren, aber gerechten Kampf für die Erhaltung
seiner eigenen Sprache und Sitten zu helfen“. Von maßgebender hollän-
discher Seite wird der Aufruf sofort genügend abgefertigt.
1I. April. (Haag.) Der Präsident der Ersten Kammer, Baron
Schimmelpenninck van der Oye van Hoevelaken, f.
15. April. (Gaag.) Empfang des Ausschusses der Interparla-
mentarischen Union durch den Minister des Auswärtigen in Sachen
der Vorbereitung des dritten Friedenskongresses.
1. Mai. Baron van Voorst tot Voorst wird zum Präsidenten
der Ersten Kammer ernannt.
22. Mai. (Amsterdam.) Besuch des dänischen Königspaares.
3. Juni. (Zweite Kammer.) Annahme des neuen Ein-
kommensteuergesetzes, das eine allgemeine Einkommensteuer und eine
ergänzende Vermögenssteuer vorsieht.
20. Juli. Die Regierung erklärt die Neutralität der Nieder-
lande im österreichisch-serbischen Kriege.
31. Juli. Die Königin erläßt eine Bekanntmachung, daß für
die Niederlande Kriegsgefahr besteht und ordnet zum Schutze der
Neutralität die sofortige allgemeine Mobilmachung an. Außerdem
werden die Generalstaaten einberufen.
1. August. Generalstabschef Snijders wird zum Oberkomman=
dierenden der niederländischen Armee und Marine ernannt.
3. August. (Generalstaaten.) Nachdem sämtliche Parteien der
Regierung ihr Vertrauen ausgesprochen haben, werden die Regie-
rungsvorlagen ohne Debatte einstimmig angenommen.
Gefordert waren ein Ergänzungskredit von 50 Millionen Gulden
für außerordentliche Kosten, die durch die Mobilmachung verursacht werden,
außerdem eine Aenderung des Gesetzes betreffend das Ausfuhrverbot für
gewisse Artikel, um das Ausfuhrverbot für Lebensmittel, tierische Produkte,
Wagen, Automobile und Fahrräder zu ermöglichen.
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