Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreißigster Jahrgang. 1914. Zweite Hälfte. (55b)

572 Ersßbrilannien. (September 5.—9.) 
5. September. Bildung einer parlamentarischen Rekrutierungs- 
kommission, an der alle Parteien teilnehmen. 
Präsidenten sind Premierminister Asquith, Bonar Law und der 
Vertreter der Arbeiterpartei Arthur Henderson. 
5. September. Das parlamentarische Komitee der Trade Unions 
billigt in einem Manifest die Teilnahme der Arbeiterpartei an dem 
Kriege. 
5. September. (London.) Große Versammlung in der Guild 
Hall, um Begeisterung für den Krieg zu wecken. 
Es sprachen Asquith, Bonar Law, Balfour und Curchill. Asquith er- 
klärt, England werde den Krieg zehn, auch zwanzig Jahre hindurch führen, 
der nur mit dem Sieg über den deutschen Militarismus enden dürfe. 
(Vgl. auch S. 396.) 
6. September. Das Auswärtige Amt veröffentlicht folgende 
amtliche Mitteilung: 
S. M. Regierung erklärt öffentlich und ernstlich, daß die vom deutschen 
Generalstab gemachte Mitteilung, wonach Dum-Dumgeschosse bei französischen 
und englischen Gefangenen gefunden worden sind, völlig unwahr ist. Weder 
die britische noch die französische Armee hat irgendwelche Muster von Ge- 
wehr-= oder Revolvermunition in ihrem Besitz oder verteilt, die von der 
erlaubten, in keiner Beziehung die Bestimmungen der Haager Konvention 
verletzenden abweichen. Gez. Grey. 
9. September. (Unterhaus.) Wiederbeginn der Sitzungen. 
Der Unterstaatssekretär für Indien verliest ein längeres Telegramm 
des Vizekönigs, das mit lang anhaltendem Beifall aufgenommen wird, 
weil es als ein Beweis von ungezwungener Anhänglichkeit sämtlicher Teile 
Indiens angesehen wird. Der Vizekönig teilt mit, daß die einheimischen 
Fürsten, 700 an der Zahl, einhellig ihre eigenen Dienste und alle ver- 
fügbaren Mittel ihrer Staaten für den Krieg angeboten hätten. 27 der 
größern Staaten hätten Truppen für den Reichsdienst, und zwar zur so- 
fortigen Verwendung gleich beim Ausbruch des Krieges zur Verfügung 
gestellt. Aus den entlegensten Gauen Indiens seien Schreiben eingegangen, 
die alle den innigsten Wunsch erkennen ließen, Beistand zu leisten. 
9. September. Erlaß folgender königl. Verkündigung betr. den 
Handel mit dem Feind: 
I. Die Verordnung vom 5. August betreffend den Handel mit dem 
Feind und 8§ 2 der Verordnung vom 15. August sowie jede amtliche zur 
Erläuterung dieser Verordnung veröffentlichte Bekanntmachung werden hier- 
durch widerrufen und mit Wirkung vom heutigen Tage durch die folgenden 
Bestimmungen ersetzt. 
II. Der Ausdruck Feindesland in dieser Verordnung bezieht sich auf 
die Gebiete des Deutschen Reichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie 
mit allen Kolonien und Schutzgebieten dieser Länder. 
III. Der Ausdruck Feind in dieser Verordnung bedeutet jede Person 
oder Körperschaft von Personen beliebiger Nationalität, die in Feindesland 
wohnen oder ihr Geschäft betreiben. Er bezieht sich jedoch nicht auf Per- 
sonen feindlicher Nationalität, die weder im Feindesland wohnen noch 
dort ihr Geschäft betreiben. Im Falle eingetragener Gesellschaften kommt
	        
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