Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Entscheidungs.  89  13.  Bei  jedem  Erkenntnisse  und  jeder  abfälligen  Entschließung  sind  die  Gründe,  von
gründe  welchen  die  Richter  geleitet  worden  sind,  anzuführen.  Sie  sind  der  Entscheidung  einzuschalten
oder  besonders  beizugeben.
Bei  jedem  Erkenntnisse  sollen  die  Entscheidungsgründe  auf  die  That=  und  auf  die  Rechtsfrage
  sich  beziehen.  Ein  Erkenntniß  ist  wegen  Verletzung  dieser  Vorschrift  jedoch  nur  dann  für
nichtig  zu  achten,  wenn  entweder  gar  keine  Entscheidungsgründe  ertheilt  worden  sind,  oder  wenn
die  ertheilten  Entscheidungsgründe  nur  auf  die  Thatfrage  oder  nur  auf  die  Rechtsfrage  sich
beziehen.
Bekanntmach-  &  14.  Die  bei  einer  mündlichen  Verhandlung  beschlossenen  Entscheidungen,  insbesondere
ung  der  Ent=  die  Erkenntnisse  in  der  Schlußverhandlung,  sind  in  der  Sitzung  des  entscheidenden  Gerichts
scheidungen.  Z%  Z  .

von  dem  Auditeur  oder  dem  Vorsitzenden  des  Gerichts  bekannt  zu  machen.

Die  Bekanntmachung  von  Entscheidungen,  welche  nicht  bei  einem  mündlichen  Verfahren
ertheilt  werden,  erfolgt  durch  den  Untersuchungsrichter.  1

Sie  kann  an  Gerichtsstelle  oder  durch  abschriftliche  Zufertigung  der  Entscheidung  an  den
Betheiligten  bewirkt  werden.

Die  Abschrift  muß,  wenn  gegen  die  Entscheidung  ein  aufschiebendes  Rechtsmittel  zulässig
ist,  dem  Betheiligten  selbst  behändigt  werden.  Bei  anderen  Entscheidungen  kann  sie  in  seiner
Abwesenheit  auch  einer  von  den  Personen  zugestellt  werden,  welchen,  statt  des  Betheiligten,
eine  Verfügung  nach  den  Bestimmungen  der  bürgerlichen  Proceßgesetze  gültig  behändigt  werden
  kann.

In  den  Fällen,  wo  die  Bekanntmachung  einer  Entscheidung  sich  nicht  auf  eine  der  vorstehend
  geordneten  Weisen  bewirken  läßt,  kann  das  Gericht  einen  Bekanntmachungstermin  ansetzen
  und  zu  diesem  den  Angeschuldigten  in  der  durch  6  118  Abs.  2  bestimmten  Maaße
öffentlich  vorladen.

Bleibt  der  Angeschuldigte  außen,  so  ist  dessenungeachtet  weiter  so  zu  verfahren,  als  ob  ihm
die  Entscheidung  in  dem  Termine  bekannt  gemacht  worden  wäre.

Abänderung  15.  Schreib=  und  Rechnungsfehler  in  einer  bekannt  gemachten  Entscheidung  können

**#“  von  dem  Gerichte,  welches  dieselbe  ertheilt  hat,  zu  jeder  Zeit,  sowohl  auf  Antrag,  als  von

nungsfeblern.  amtswegen  verbessert  werden.  Wird  dadurch  an  der  Entscheidung  selbst  etwas  geändert,  so  ist
die  Abänderung  sowohl  denen,  welche  etwa  auf  dieselbe  angetragen  haben,  als  auch  denen,
welche  von  ihr  betroffen  werden,  in  der  in  6  14  Abs.  3,  4  und  5  vorgeschriebenen  Maaße
durch  das  Untersuchungsgericht  bekannt  zu  machen.

Sind  jedoch  die  im  vorstehenden  Absatze  gedachten  Fehler  in  einem  von  einem  Spruchkriegsgerichte
  ausgegangenen  Erkenntnisse  vorgekommen,  so  steht  die  Verbesserung  derselben
demjenigen  ständigen  Kriegsgerichte  zu,  bei  welchem  die  spruchgerichtliche  Schlußverhandlung
stattgefunden  hat.