Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Erster Teil. (58a)

VBenisches  Reich.  (November  20.  21.)  975

20.  Nov.  (Preußen.)  v.  Payer  preuß.  Bundesratsbevollmächtigter.


Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers  v.  Payer  wird  durch  das  preuß.
Staatsministerium  auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  zum  Bevollmächtigten
  Preußens  zum  Bundesrat  ernannt.

Das  „WB."“  verbreitet  am  gleichen  Tage  folgende  amtliche  Feststellung:
  In  letzter  Zeit  hat  die  Presse  aller  Parteirichtungen  lebhaft  die
Frage  erörtert,  ob  der  neue  Vizekanzler,  Exz.  v.  Payer,  sein  Mandat  als
Reichstagsabgeordneter  niederlegen  werde  oder  nicht;  im  Anschluß
daran  hat  sie  vielfach  Art.  9  Satz  2  der  Reichsverfassung  kritisiert:  „Niemand
  kann  gleichzeitig  Mitglied  des  Bundesrates  und  des  Reichstages  sein.“
Demgegenüber  ist  festzustellen,  daß  Exz.  v.  Payer  Sitz  und  Stimme  im
Reichstag  bereits  dadurch  verloren  hat,  daß  er  ein  besoldetes  Reichsamt
angenommen  hat;  sein  Reichstagsmandat  könnte  er  nur  durch  eine  neue
Wahl  wiedererlangen  (Art.  21  Abs.  2  der  Reichsverfassung),  nur  in  diesem
Falle  käme  die  Bestimmung  des  Art.  9  Satz  2  der  Reichsverfassung  in
Betracht.  Pemit  hat  sie  zurzeit  für  die  staatsrechtliche  Beurteilung  des
Falles  gar  keine  Bedeutung.

21.  Nov.  Erweiterung  des  deutschen  Sperrgebiets.

Das  „WB.“  teilt  amtlich  mit:  Den  Regierungen  der  verbündeten,
neutralen  und  feindlichen  Staaten  ist  folgende  Mitteilung  zugestellt  worden:

I.  In  Ergänzung  der  Sperrgebietserklärung  vom  31.  Jan.  1917  wird
vom  22.  Nov.  1917  ab  das  Sperrgebiet  innerhalb  der  nachstehend  angegebenen
  Grenzen  erweitert.

1.  Sperrgebiet  um  England:  Die  Grenze  des  Sperrgebiets  um
England  und  Frankreich  verläuft  vom  Endpunkte  der  belgisch-holländischen
Landgrenze  über  den  Punkt  51°  35“  N  20  57“  0  nach  52e  2°  N  3°  52°0
nach  52°5  28“  N  4°  22“  O0  nach  52°  40°  N  4°  25“  O  nach  52°  40“  N  3°  40
nach  54°  45“  N  3°  40“  0  nach  55°  10“  N  4%  0/  O  nach  56°  0°’  N  4°%  0/0
nach  56°"%  0°“  N  4°  50“  0  weiter  von  dort  auf  dem  Längengrade  4°%  50  0
entlang  bis  zu  einem  Punkte  in  10  sm  Abstand  von  Utsire  Leuchtturm  ab,
dann  auf  einem  Kreise  in  10  c  m  Abstand  westlich  um  den  genannten  Leuchtturm
  herum  bis  zum  Schnittpunkte  der  Verbindungslinie  Utsire  Leuchtturm
mit  dem  Punkte  620  0“  N  0°  0C/  O  Länge  von  diesem  Schnittpunkte  über
die  Punkte  62%  O!  N  Oo  0°  O  Länge  und  62%  0°  N  5°%  0°  W  zu  einem
Punkt  3  sm  südlich  der  Südspitze  der  Faroer,  von  dort  über  62°%  0’  N  10°%
Wnach  61°  0“  N  15°  0’“  W  nach  57°  0C'"  N  30°  0°’  W  nach  47°  0°  N
30°%  0°  W  nach  43°  0°  N  15°  0°"  W  dann  auf  dem  Breitengrade  43°  N
entlang  bis  zu  einem  Punkt  in  20  sm  Abstand  von  der  spanischen  Küste
und  in  20  cm  Abstand  entlang  der  spanischen  Nordküste  bis  zur  französischspanischen
  Grenze.

2.  Neues  Sperrgebiet  um  den  feindlichen  Stützpunkt  auf  den
Azoren:  Die  Grenze  verläuft  über  folgende  Punkte:  Von  39°  0"  N  1705
0“  W  nach  44°  0°  N.  27°  45“  W  nach  44°%  0/“  N  34%  0°  W  nach  4205  30“
N  37°0  0°“  W  nach  37e  0/“  N  37°  0"  W  nach  30°  N  26°%  0°“  W  nach  34%
0“  N  20°  0°7  W  nach  dem  Anfangspunkt  zurück.  Z  Z  Z

3.  Sperrgebiet  im  Mittelmeer:  Der  im  Mittelmeer  bisher  freigelasseene
  Kanal  wird  in  das  Sperrgebiet  eingeschlossen.

II.  Sicherheit  gegen  Anwendung  des  für  das  Sperrgebiet  angeordneten
militärischen  Verfahrens  in  den  nachfolgend  näher  bezeichneten  bisher  zum
Sperrgebiet  gehörenden  Gebietsteilen  kann  erst  vom  Jan.  1918  ab  gewährleistet
  werden: