Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Militärische  Anordnungen.

Auf  einem  Meldeschein  dürfen  nur  die  Vorräte  eines  und  desselben  Eigen
tümers,  oder  die  Bestände  einer  und  derselben  Lagerstelle  gemeldet  werden
Die  Meldescheine  sind  ordnungsgemäß  frankiert  an  das  Webstoffmeldeam
einzusenden.  Auf  die  Vorderseite  der  zur  Ubersendung  von  Meldescheinen  benugzen
Briefumschläge  ist  der  Vermerk  zu  setzen:  „Enthält  Meldescheine  für  Decken.“
Muster.

§s  6.  Hat  ein  Meldepflichtiger  mindestens  300  Decken  derselben  Qualität  in
Eigentum  oder  Gewahrsam,  so  hat  er  je  eine  Decke  als  Muster,  ordnungsmäßt
frankiert,  dem  Webstoffmeldeamt  zu  übersenden.  9

Von  reinbaumwollenen  Decken  sind  keine  Muster  einzusenden.

Die  Musterdecken  sind  an  der  Seite  mit  einem  gut  befestigten  Pappzettel  zu
versehen,  auf  dem  der  Name,  Wohnort  und  Straße  des  Einsenders,  die  Anzahl
der  von  dieser  Qualität  vorhandenen  Decken,  sowie  das  Dessin  mit  deutlicher  Schrift
vermerkt  sind.

Die  Musterdecken  werden  den  Einsendern  wieder  zurückgeschickt  werden.

Lagerbuch.

87.  Jeder  Meldepflichtige  hat  ein  Lagerbuch  einzurichten,  aus  dem  jede
Anderung  in  den  Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.  Soweit
der  Meldepflichtige  bereits  ordnungsgemäß  ein  derartiges  Lagerbuch  führt,  braucht
er  kein  besonderes  Lagerbuch  einzurichten.

Beauftragten  der  Polizei=  oder  Militärbehörden  ist  jederzeit  die  Prüfung  des
Lagerbuchs  sowie  die  Besichtigung  der  Vorratsräume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige
  Gegenstände  zu  vermuten  sind.

Anfragen  und  Anträge.
sind  8  9.  Alle  Anfragen  und  Anträge,  die  vorliegende  Verordnung  betreffen,
ind  an  das
Webstoffmeldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des  Königl.  Kriegsministeriums,
Berlin  8W.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  11,

 

zu  richten.
Die  Fragen  und  Anträge  müssen  auf  dem  Briefumschlag  sowie  am  Kopfe  des
Briefes  den  Vermerk  tragen:  „Betrifft  Bestandserhebung  für  Decken.“

Bekanntmachung  des  Gberkommandos,
betrefsend  Bestandsmeldung  und  Beschlagnahme  von
Metallen.
Vom  1.  Mai  1915.

Nachstehende  Verfügung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht
mit  dem  Bemerken,  daß  jede  Uübertretung  (worunter  auch  verspätete  oder  unvoll-F
  Meldung  fällt),  sowie  jedes  Anreizen  zur  Ubertretung  der  erlassenen  Vorschrift,
  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt
sind,  nach  §  9  Zifer  ab“  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni
1851  (oder  Artikel  4  Ziffer  2  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom
5.  November  1912,  oder  nach  §  5  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen
vom  2.  Februar  1915)1)  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
bis  zu  10  000  Mark  bestraft  wird,  und  daß  Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil
für  den  Staat  verfallen  erklärt  werden  können.

Inkrafttreten  der  Verfügung.
§  1.  a)  Die  Verfügung  tritt  am  1.  Mai  1915,  mittags  12  Uhr,  in  Kraft;  sie
bildet  eine  teilweise  Anderung  und  Ergänzung  der  Verfügung  M.  1831./1.  15  K.  R.  4.

1)  Siehe  Anmerkungen  1—3  auf  Seite  71.

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