Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

aben  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  für  die  Dauer  von  35  Jahren  bei  dem
bergange  des  Eigentums  von  Grundstücken,  die  innerhalb  des  jetzigen  Bezirkes
des  Gutsbezirkes  Rosenau  liegen,  eine  Grunderwerbssteuer  zu  erheben  ist,  die  ein
Prozent  des  Wertes  des  veräußerten  Grundstücks  mehr  beträgt,  als  die  jeweilig
in  Königsberg  zur  Erhebung  gelangende  Grunderwerbssteuer.

88.
Abernahme  der  Straßen.

Die  Stadtgemeinde  übernimmt  die  neu  angelegten  Straßen  und  Straßenteile
  im  Bezirke  des  Gutes  Rosenau  (Nr.  J,  III,  VIII,  IX  und  X  des  Bebauungsplans),
  soweit  dieselben  bereits  gepflastert  sind,  unter  der  Bedingung,  daß
vorher  die  Bürgersteige  durchweg  in  der  durch  die  Kreispolizeiverordnung  vom
14.  Juli  1900  vorgeschriebenen  Art  befestigt,  die  Pflasterungen  der  Fahrdämme
ausgebessert  werden  und  die  Rinnsteine  das  vorgeschriebene  Gefälle  erhalten  oder,
wo  dieses  Gefälle  nicht  zu  erreichen  ist,  durch  unterirdische  Leitungen  für  eine
sichere  Abführung  des  Regenwassers  Sorge  getragen  wird.

Die  Stadtgemeinde  übernimmt  ferner  diejenigen  im  III.  Rayon  nördlich
von  der  Eisenbahn  liegenden,  in  dem  Bebauungsplane  von  Rosenau  vorgesehenen
Straßen,  welche  bereits  in  Angriff  genommen  und  bis  zum  1.  April  1907  nach
den  Bestimmungen  der  oben  angeführten  Polizeiverordnung  von  dem  Gutsvorstande
  fertig  hergestellt  sein  werden.

Die  unter  die  vorstehenden  Bestimmungen  fallenden  Straßen  werden,
nachdem  sie  der  Stadtgemeinde  kostenlos,  pfand=  und  lastenfrei  aufgelassen  sind,
als  anbaufähig  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  2.  Juli  1875  mit  der  Maßgabe
anerkannt,  daß  die  Anlieger  verpflichtet  sind,  der  Stadtgemeinde,  sobald  diese  die
Straßen  mit  Wasserleitung,  Kanalisations-  und  Beleuchtungseinrichtungen  versieht,
die  dafür  entstandenen  Kosten  gemäß  dem  Königsberger  Ortsstatute  vom  18.  Juni
1895  zu  erstatten.

Der  Gutsvorstand  von  Rosenau  ist  dagegen  verpflichtet,  dafür  zu  sorgen,
daß  diese  Verpflichtung  der  Anlieger,  soweit  dies  nicht  bereits  anderweitig  bewirkt
ist,  gehörig  sichergestellt  wird.  Dagegen  verbleibt  ihm  der  Anspruch  an  die  Anlieger
  auf  Erstattung  der  Kosten  für  diejenigen  Arbeiten  zur  Herstellung  der
Straßen,  welche  er  selbst  aufgewendet  hat,  soweit  dieser  Anspruch  durch  die  in
Rosenau  geltenden  Bestimmungen  oder  durch  die  abgeschlossenen  Verträge  begründet

  ist.
5  9.

Einführung  der  Kanalisation.  Gas-  und  Wasserleitung.

Die  Stadtgemeinde  verpflichtet  sich,  die  im  §  8  aufgeführten,  von  ihr  zu
übernehmenden  Straßen  innerhalb  des  auf  die  Aufhebung  der  Rayonbeschränkungen
für  die  Südfront  folgenden  Rechnungsjahrs  mit  Gas=  und  Wasserleitung  und
spätestens  im  dritten  auf  denselben  Zeitpunkt  folgenden  Jahre  mit  betriebsfähigen

anälen  zu  versehen.