B. Ordnungs= und Sittenpolizei. § 73. 423
Stand einnimmt, wie dies auf Jahrmärkten, Schützenfesten
u. dgl. meist der Fall zu sein pflegt. Die ortspolizeilichen Genehmigungen
zur Veranstaltung solcher Lustbarkeiten unterliegen
daher dem dort vorgeschriebenen Steuersatz von
1,50 Mark oder 50 Pfennig. Welcher dieser Steuersätze im
Einzelfall zu erheben ist, regelt sich nach den Bestimmungen
unter Ziffer V des Ministerialerlasses vom 15. November 1896,
JM. III 15 634, M. d. J. I A 9079.1) ·
Die Besteuerung von Lustbarkeiten, einschließlich musikalischer
und deklamatorischer Vorträge, sowie von Schaustellungeen
umherziehender Künstler ist den Gemeinden gestattet.
Die Einführung neuer und die Veränderung bestehender
indirekter Gemeindesteuern kann nur durch Steuerordnungen
erfolgen.2) Der Vermieter einer Räumlichkeit, in welcher
eine öffentliche Lustbarkeit veranstaltet worden ist, kann durch
eine Lustbarkeitssteuerordnung zur Steuerzahlung nur für den
Fall verpflichtet werden, daß er die Räumlichkeit zu dieser
Lustbarkeit tatsächlich hergegeben hat.s) Daß diejenigen
Personen, welche die dargebotenen Lustbarkeitseinrichtungen
benutzen wollen, vorher für den Eintritt in das Etablissement
dem Platzvermieter des Veranstalters der Lustbarkeit Eintrittsgeld
zahlen müssen und auf die Eintrittskarten eine Billetsteuer
gelegt ist, auch die in dem Etablissement veranstalteten
sonstigen Lustbarkeiten besteuert werden, hindert nicht, daß auch
das daselbst vor sich gehende Halten eines Karussells, einer
Schaukel und eines Panoramas als Lustbarkeitsveranstaltungen
einer besonderen Steuer durch die Gemeinde unterworfen
wird.") Über die Lustbarkeitssteuer für das Halten eines
Karussells vgl. Erk. des OVG. vom 25. September 1903,
Pr Bl. 25 475, sowie bei „Tanznachhilfestunden“ Erk. des
OVG. vom 13. Oktober 1903, Pr VBl. 25 422. Ist in einer
Billetsteuerordnung die Höhe der Steuer von Eintrittskarten
zu Konzerten von deren Preisen abhängig ge-1)
Erl. des FM. und M. d. 9 Erk. d. OVG. vom 9. Juni
vom 30. November 1898, FM. III 1905, Pr VBl. 27 68, v. Kph Rsor.
15 431, M. d. J. I A 11967. 3. Erg.Bd. 117.
2) §§ 15 und 18 des K AEG. vom 4) Erk. d. OVG. vom 28. März
44. Juli 1893, GS. S. 152 und vgl. 1905, Pr VBl. 26 754, v. Kptz Rsopr.
Art. 11 der AusfAnw. 3. Erg. Bd. 118.