Full text : Die Revidirte Gesindeordnung für das Königreich Sachsen in der Fassung vom 31. Mai 1898.

38  II.  Revidirte  Gesindeordnung  für  das  Königreich  Sachsen.

§  101.  Fortsetzung.

Nichtsächsische  Dienstboten  bedürfen  eines  von  einer  sächsischen
  Polizeibehörde  ausgefertigten  Dienstbuchs  nicht,  wenn  sie
im  Besitze  eines  in  ihrem  Heimathsstaate  vorgeschriebenen  und
rechtsgültig  ausgestellten  Gesindezeugnißbuches  sich  befinden.

§  102.  Meldung  des  Dienstwechsels  bei  der  Polizei.
Wer  bereits  früher  ein  Dienstbuch  erhalten  hat,  ist  verpflichtet,
  dasselbe  binnen  acht  Tagen  nach  Eintritt  in  einen  neuen
Dienst  bei  der  Polizeibehörde  zum  Zwecke  der  Visirung  des  Diensteintrags
  und  Vervollständigung  des  Gesinderegisters  vorzulegen.

§  103.  Verwahrung  des  Dienstbuchs.

Das  von  der  Polizeibehörde  ausgestellte  oder  visirte  Dienstbuch
  hat  der  Dienstbote  unverzüglich  an  die  neue  Dienstherrschaft
  zur  Aufbewahrung  abzugeben.

Die  Unterlassung  des  in  diesem  und  dem  vorhergehenden
Paragraphen  Vorgeschriebenen  zieht  Geldstrafe  bis  zu  10  A
nach  sich.

§  104.  Das  Dienstbuch  betreffende  Pflichten  der  Dienstherrschaft.


Der  Dienstherrschaft  ist  bei  Geldstrafe  bis  zu  30  untersagt,
  einen  Dienstboten  aufzunehmen,  welcher  nicht  im  Besitze
eines  Dienstbuchs  ist.  Zu  Vermeidung  gleicher  Strafe  ist  sie
verpflichtet,  den  Tag  des  Diensteintrittes,  und  den  Tag  des
Dienstaustrittes  des  Gesindes  in  dessen  Dienstbuch  einzutragen
oder  eintragen  zu  lassen.

§  105.  Recht  des  Gefindes  auf  ein  Dienstzeugniß.
Das  auf  gesetzliche  Weise  abgehende  Gesinde  kann  verlangen,
  daß  von  der  Dienstherrschaft  dem  den  Dienstaustritt  betreffenden
  Eintrage  in  das  Dienstbuch  ein  Zeugniß  über  die  geleisteten
  Dienste  und  über  sein  Verhalten  beigefügt  werde.

§  106.  Inhalt  des  Zeugnisses.
Ein  solches  Zeugniß  muß  enthalten:  ·
1.  Die  Angabe  der  Zeit,  wie  lange  der  Dienstbote  gedient,

2.  die  Eigenschaft,  in  welcher  derselbe  gedient  hat,