38 II. Revidirte Gesindeordnung für das Königreich Sachsen.
§ 101. Fortsetzung.
Nichtsächsische Dienstboten bedürfen eines von einer sächsischen
Polizeibehörde ausgefertigten Dienstbuchs nicht, wenn sie
im Besitze eines in ihrem Heimathsstaate vorgeschriebenen und
rechtsgültig ausgestellten Gesindezeugnißbuches sich befinden.
§ 102. Meldung des Dienstwechsels bei der Polizei.
Wer bereits früher ein Dienstbuch erhalten hat, ist verpflichtet,
dasselbe binnen acht Tagen nach Eintritt in einen neuen
Dienst bei der Polizeibehörde zum Zwecke der Visirung des Diensteintrags
und Vervollständigung des Gesinderegisters vorzulegen.
§ 103. Verwahrung des Dienstbuchs.
Das von der Polizeibehörde ausgestellte oder visirte Dienstbuch
hat der Dienstbote unverzüglich an die neue Dienstherrschaft
zur Aufbewahrung abzugeben.
Die Unterlassung des in diesem und dem vorhergehenden
Paragraphen Vorgeschriebenen zieht Geldstrafe bis zu 10 A
nach sich.
§ 104. Das Dienstbuch betreffende Pflichten der Dienstherrschaft.
Der Dienstherrschaft ist bei Geldstrafe bis zu 30 untersagt,
einen Dienstboten aufzunehmen, welcher nicht im Besitze
eines Dienstbuchs ist. Zu Vermeidung gleicher Strafe ist sie
verpflichtet, den Tag des Diensteintrittes, und den Tag des
Dienstaustrittes des Gesindes in dessen Dienstbuch einzutragen
oder eintragen zu lassen.
§ 105. Recht des Gefindes auf ein Dienstzeugniß.
Das auf gesetzliche Weise abgehende Gesinde kann verlangen,
daß von der Dienstherrschaft dem den Dienstaustritt betreffenden
Eintrage in das Dienstbuch ein Zeugniß über die geleisteten
Dienste und über sein Verhalten beigefügt werde.
§ 106. Inhalt des Zeugnisses.
Ein solches Zeugniß muß enthalten: ·
1. Die Angabe der Zeit, wie lange der Dienstbote gedient,
2. die Eigenschaft, in welcher derselbe gedient hat,