Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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von  diesem  Collegium  angeordneten  Augenscheins-Einnahme  in  dem  Falle  auf  die  Staatskasse
  übernommen,  wenn  die  Berufung  auf  diese  Revisson  als  begründet  erkannt  wird.

4)  Verfahren  bei  streitigem  Recht  auf  den  Zehentbezug  oder  auf  die  Zehentlast.
Art.  66.

Waltet  über  das  Bestehen  einer  angesprochenen  Zehent-Berechtigung  Streit  ob,  so
können  sich  zwar  die  Parteien  über  den  Antrag  auf  die  Verhandlung  der  Ablösung  vereinigen,
  die  Anordnung  der  Mlöfunge-Verpanohng  selbst  hängt  aber  von  dem  Erkenntniß
der  Ablösungs-Commission  ab.

Betrifft  der  Rechtsstreit  den  Umfang  ver  Berechtigung  oder  die  Person  des  Berechtigten,
  so  wird,  vorbehältlich  der  Erledigung  des  Streites  im  Civilrechtswege  dem  Ablösungs-Verfahren
  der  gerichtlich  anerkannte  Besitzstand  zu  Grunde  gelegt.  Hiebei  hat  jevoch,  wenn
und  so  lange  die  Person  ves  Berechtigten  streitig  ist,  die  Ablösungsbehörde  der  nicht  im  Bestaze
  des  Zehentbezugs  befindlichen  Partei  Gelegenheit  zu  geben,  ihr  eventuelles  Interesse  bei
der  Ablösungs-Verhandlung  wahrzunehmen,  so  wie  in  diesem  Falle  vor  dem  Gerichte  die
künftige  Abrechnung  der  Pflichtigen  über  den  von  ihnen  während  der  Ablösungs-Verhand--lung
  fortzuentrichtenden  Zehenten  (Art.  14,  20  und  63)  vurch  die  geeignete  Verfügung
sicher  zu  stellen  und  nach  endgültig  festgesetztem  Ablösungs-Capital  darüber,  ob  und  an  wen
Zinse  aus  demselben  und  Abbezahlungen  am  Capital  entrichtet  werden  können  und  sollen,
Weisung  zu  ertheilen.

Art.  67.

Ist  das  Daseyn  oder  der  Umfang  einer  auf  dem  abzulösenden  Zebenten  haftenden
privatrechtlichen  Leistungs-Verbindlichkeit  bestritten,  so  wird  mit  der  zu  bemessenden  Abfinbung
  für  die  bestrittene  Last  oder  den  bestrittenen  Tbeil  derselben  nach  richterlicher  Anweisung
  verfahren.

Art.  68.

Alle  über  das  Zehentrecht  und  die  Zehentlasten,  so  wie  über  Grundlasten  überhaupt
und  die  damit  verbundenen  Rechte  Dritter  entstehenden  Streitigkeiten  sind  von  den  Bezirksgerichten
  in  erster  Instanz  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden.

Unsere  Ministerien  ves  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  vieses
Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Ludwigsburg  den  17.  Juni  1849.

Wilhelm.

Der  Chef  des  Departemente  des  Innern:

Duvernoy.
Der  Chef  des  Finanz-Departements:

Goppelt.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Maucler.

Gedruckt  bei  G.  Hasse  lbrink.