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2) bei den praktischen Uebungen im Gebiete der Geburtshilfe,
3) bei dem mündlichen Examen, und
4) bei den schriftlichen Bearbeitungen an den Tag gelegten
Befähigung.
8. 46.
Ein Candidat kann nur für den Fall, daß er in jeder
dieser vier Hauptabtheilungen als befähigt sich gezeigt hat, zur
Promotion mit den durch 8. 1. gegenwärtiger Verordnung hieran
geknüpften praktischen Vortheilen zugelassen werden.
Außerdem ist er gehalten, mindest während der Dauer
eines weiteren halben Jahres an einer klinisch-praktischen Universitätsanstalt
seine Ausbildung fortzusetzen, ehe er zur wiederholten
Erstehung der Schlußprüfung zugelassen werden kann,
und es hat solchen Falles die Bestimmung des §. 14. auch hier
zur analogen Anwendung zu kommen.
. 47.
Rücksichtlich des Promotionsaktes, welcher gegebenen Falles
unmittelbar an die Schlußprüfung sich anzureihen hat, dann
rücksichtlich der damit in Verbindung stehenden öffentlichen Vertheidigung
medizinischer Sätze, und der Ausarbeitung einer
druckwürdigen Dissertation, hat es bei den Bestimmungen der
Verordnung vom 8. Dezbr. 1808, die Prüfungen ver medizinischen
Candidaten und ihre Promotion betreffend, und bei der
bisherigen Uebung auch fernerhin sein Verbleiben.
§. 48.
Gleiches gilt in Bezug auf die Ausfertigung des Doctor-Diplomes
und des Generalattestates, jedoch mit dem Unterschiede,
daß da, wo die Graduirung auf dem Grunde der 88. 1.
und 2. gegenwärtiger Verordnung erfolgt, die dem Doctorgrade
hienach zukommende praktische Bedeutsamkeit in den genannten
beiden Documenten durch eine besonderen Beisatz ausdrücklich
hervorzuheben ist, welcher Beisatz dagegen bei Promotionen, die
nach §. 3. 1. c. geschehen, hinwegzufallen hat.
Titel VI.
Von den Prüfungsgebühren.
8. 49.
Für die medizinische Admissionsprüfung und eben so für
die theoredische Prüfung hat jeder Candidat — ohne Räücksicht