238 Beutsches Reich. (März 2.)
invalider, d. h. dienstuntauglicher Kriegsgefangener zustande gekommen.
Dabei handelt es sich nicht um einen Austausch Zahl gegen Zahl, sondern
es sollen alle diejenigen zur Entlassung kommen, bei denen nach militäri-
scher Entscheidung die Voraussetzungen der Dienstuntauglichkeit vorliegen.
Entsprechende Verhandlungen mit der jap. Regierung sind vor kurzem zum
Abschluß gelangt. Ein gleiches Abkommen mit Italien steht unmittelbar
vor dem Abschluß. Für halbinvalide, d. h. minder schwerverletzte und
kranke Kriegsgefangene ist unter Zustimmung der schweiz. Regierung mit
Belgien, Frankreich, Großbritannien die Unterbringung in der Schweiz ver-
einbart worden. Verhandlungen mit der russ. Regierung wegen entspre-
chender Unterbringung deutscher und russ. Kriegsgefangener in Dänemark
und Norwegen, die sich zu deren Aufnahme bereit gefunden haben, stehen
unmittelbar vor dem Abschluß, desgleichen Verhandlungen über die Unter-
bringung von je 400 tuberkulösen russ. und deutschen oder österr.-ung. Offi-
zieren in der Schweiz. Nach langen Verhandlungen mit der franz. Re-
gierung, die durch nachdrückliche Vergeltungsmaßnahmen unterstützt wurden,
ist eine Verständigung dahin zustande gekommen, daß zunächst die in den
tropischen Gegenden Mittelafrikas unter ungünstigen klimatischen Verhält-
nissen untergebrachten deutschen Gefangenen nach Nordafrika und später
sämtliche deutschen Gefangenen aus Nordafrika nach Frankreich überführt
worden sind, wogegen die Vergeltungsmaßnahmen aufgehoben wurden.
Im Mai 1916 ist mit Frankreich ein Abkommen über ausreichende Brot-
versorgung der deutschen Gefangenen in Frankreich zustande gekommen.
Auf Grund dieses Abkommens erhalten alle deutschen Gefangenen in franz.
Lagern und Lazaretten täglich 600 Gr. Brot. Deutschland hat dafür die
zeitweilig verbotenen Brotsammelsendungen für franz. Gefangene erneut
zugelassen. Auf Anregung des Papstes ist mit Frankreich, Großbritannien
und Rußland vereinbart worden, daß die Kriegsgefangenen grundsätzlich
Sonntags von Arbeit frei bleiben. Da es den Offizieren, die zu Arbeiten
nicht herangezogen werden können, an der nötigen Bewegungsmöglichkeit
in den Gefangenenlagern fehlt, sind mit Großbritannien und Rußland
Vereinbarungen dahin getroffen worden, daß den Offizieren gegen Abgabe
eines zeitlich begrenzten Ehrenwortes oder des Versprechens, nicht zu fliehen
und nichts gegen die Sicherheit des Nehmestaates während dieser Zeit zu
unternehmen, Spaziergänge außerhalb des Lagers gestattet werden. Eine
gleiche Verständigung war mit der franz. Regierung getroffen, ist aber von
dieser wieder aufgehoben worden. Entsprechende Vereinbarungen werden
auch mit Italien und Rumänien angestrebt. Auf Grund von Verein-
barungen mit Frankreich, England und Rußland werden die auf dem
Schlachtfeld gefundenen Gegenstände von feindlichen Soldaten, sowie die
Nachlässe Verstorbener ausgetauscht.
Mit Japan und Serbien ist zugunsten der bei Kriegsausbruch in
Feindeshand befindlichen Zivilpersonen vereinbart worden, daß sie auf
freiem Fuß belassen und an der Abreise nicht behindert werden sollen.
Entsprechende Bestimmungen waren in einem mit Italien kurz vor Ab-
bruch der Beziehungen für den Kriegsfall abgeschlossenen Vertrag enthalten,
der auch für die Abreisenden die ungehinderte Mitnahme ihres Privat-
eigentums vorsah. Der Vertrag ist aber noch vor der italienischen Kriegs-
erklärung an Deutschland gegenstandslos geworden, da die italienische Re-
gierung aus nichtigen Gründen davon zurückgetreten ist. Im übrigen
werden auch ohne Vertrag die beiderseitigen Angehörigen grundsätzlich auf
freiem Fuß belassen und, soweit nicht militärische Bedenken bestehen, nicht
an der Ausreise gehindert. Bei den mit Frankreich, Großbritannien und
Rußland geführten Verhandlungen hat die deutsche Regierung gleichfalls