Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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1900  320

Formular  VI.
Bemerkungen.

In  die  Lisie  für  Wiederimpfungen  sind  aufzunehmen:

1I.  die  aus  der  vorjährigen  Liste  für  Wiederimpfungen  zu  übertragenden,  in  Spolte  20
derselben  vermerkien  Wiederimpspslichtigen;

sämmtliche  Zöglinge  der  im  Junpfbezirke  befindlichen  öfsemlichen  Lehranstalten  und

Privatschulen  mil  Ausnahme  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  welche  während  des

Geschäftsjahrs  das  12.  Lebensjahr  zurücklegen,  gleichviel  ob  dieselben  bereits  angeblich
oder  wirklich  innerhalb  der  vorhergehenden  5  Jahre  mit  Erfolg  wiedergeimpft  sind,
oder  die  nalürlichen  Blattern  überstanden  haben.  Ob  eine  von  diesen  beiden  letzteren
  Thatsachen  vorliege,  muß  der  Impfarzt  durch  Kennmißnahme  der  bezüglichen
örztlichen  Zeugnisse  beziehungsweise  durch  eigene  Untersuchung  seslstellen  und  im

Bejahungsfall  in  den  bezüglichen  Spalten  des  Listenformulars  verzeichnen.

Spalte  8  ist  einzutragen:

bei  Impfung  mit  Thierlymphe  der  Name  berinihen  Anstalt  oder  derjenigen  Privalperson,
  von  welcher  die  Lyomphe  bezogen  wurde;

bei  Impfung  mit  Menschenlymphe  von  *  zu  Körper  der  Vor=  und  Zuname
des  Abimpflinges

.  bei  Impfung  mit  usbewahrter  ssulin  der  Name  derjeuigen  Anstalt  oder
desjenigen  Impfarztes,  von  welchem  die  Lymphe  bezogen  wurde.  Halte  der  ein.
tragende  Impfarzt  die  in  austepahem,  Zustande  gebrauchte  Lymphe  von  einem  einzelnen
  Kinde  entnommen,  so  ist  der  Name  dieses  Kindes  einzutragen,  halte  er  sic  von
mehreren  Kindern  entnommen  und  gemischt  aufbewahrt,  so  ist  der  Name  des  Impfarzles
  selbst  in  diese  Spalte  einzutragen.

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.  In  Spalte  20  sind  einzutragen:

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alle  nicht  zur  Nachschau  vorgesiellten  und  daher  in  Spalte  15  mit  „Nein“  verzeichneten

  Kinder;

alle  zum  1.  oder  zum  2.  Male,  aber  nicht  zum  3.  Male  ohne  Ersolg  geimpsten

Kinder  (entnehmbar  aus  Spalte  6  und  16);

k  alle  wegen  Nichtauffindbarkeit  oder  gufälliger  Ortsabwesenheit  nicht  geimpsften
(Spalle  21),  auf  Grund  ärztlichen  Zeugnisses  zurückgeslellten  (Spalie  24)  oder  der
Impfung  vorschriftswidrig  entzogenen  (Spalte  25)  Kinder.

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.  Die  Erstimpfung  hat  als  erfolgreich  zu  gelten,  wenn  mindestens  eine  Pustel  zur  regelmäßigen

  Entwickelung  gekommen  ist.

i  der  Wiederimpfung  genügt  für  den  Erfolg  schon  die  Bildung  von  Kuölchen
beziehungsweise  Bläschen  an  den  Impsstellen.